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Reichs-Gesetzblatt.
No. 44.
(Nr. 726.) Gesetz, betreffend die St. Gotthard - Eisenbahn. Vom 2. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König.
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der Kaiser wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der Schweiz am
15. Oktober 1869. über die Herstellung und Subventionirung der Gotthardbahn
abgeschlossenen Staatsvertrage beizutreten und dem Unternehmen eine nach Maß-
gabe des Art. 17. des Vertrages zahlbare Subvention in Höhe von zwanzig
Millionen Franks, einschließlich der von deutschen Regierungen und Eisenbahn-
gesellschaften zu erwartenden Zuschüsse, zuzusichern.
§. 2.
Das Bundesgesetz vom 31. Mai 1870., betreffend die St. Gotthard-Eisen-
bahn (Bundezsgesetzb 312.), tritt außer Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 68 (Nr. 727.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1871.