Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  42.—

 

(Nr.  2778.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  September  1846.,  wegen  Bekanntmachung
des  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  gesaßten  Beschlusses  über  die
Standesverhältnisse  der  Gräflichen  Familie  Bentinck.

Dui  den  Bundesbeschluß  vom  12.  Juni  1845.  ist  die  Gräfliche  Familie
Bentinck  als  denjenigen  vormals  reichsständischen  Gräflichen  Hausern  gleichsiehend
  anerkannt  worden,  deren  Häupter  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu  führen
bundesgesetzlich  berechtigt  sind.  Der  gedachte  Bundesbeschluß  ist  daher  als
Nachtrag  zu  den  Bundesbeschlüssen  vom  18.  August  1825.  und  vom  13.  Februar
  1829.  wegen  der  den  vormals  reichsständischen  Fürstlichen  und  Gräflichen
  Häusern  beizulegenden  Titel  eben  so,  wie  es  mit  diesen  Beschlüssen  im
Jahre  1832.  geschehen,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  bekannt  zu  machen,  daß  er
weder  auf  den  jetzigen  faktischen  Besitzer  der  Aldenburg-Bentinckschen  Familien-Fideikommißgüter
  und  dessen  Brüder,  noch  auf  seine  und  ihre  Nachkommen
Anwendung  findet.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  eine  solche  Bekanntmachung
  zu  erlassen  und  dieselbe  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.
Sanssouci,  den  15.  September  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Bekanntmachung.

D.  Deutsche  Bundesversammlung  hat  durch  einen  in  ihrer  Sitzung  vom
12.  Juni  1845.  gefaßten  Beschluß  anerkannt,  daß  der  Gräflichen  Familie
Bentinck,  nach  ihren  Standesverhältnissen  zur  Zeit  des  Deutschen  Reiches,  die
Rechte  des  hohen  Adels  und  der  Ebenbürtigkeit,  im  Sinne  des  Vierzehnten
Ariikels  der  Deutschen  Bundesakte,  zustehen.  Sofern  hiemit  die  genannte  Familie
  als  denjenigen  vormals  reichsständischen  Gräflichen  Hausern  gleichstehend
anerkann##  worden  ist,  deren  Hauprer  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu  führen  bundesgesetzlich
  berechtigt  sind,  bildet  dieser  Beschluß  einen  Nachtrag  zu  den  in  der
Gestefammlung  vom  Jahre  1832.  Nr.  10.  durch  das  Staateministerium  be-Jahrgang

  1846.  (Nr.  778—2779.)  77  kannt

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1846.