Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 613.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Januar 18711., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 2),020,900 Thalern. 
Au Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. Rovember 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Jwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des 
vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig 
Tausend neunhundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Tha- 
lern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zu- 
gleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer 
ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den 
Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse 
Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer An- 
weisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt be- 
kannt zu machen. 
Hauptquartier Versailles, den 29. Januar 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
  
Berichtigung. 
In der im 5. Stück des diesjährigen Bundesgesetzblattes abgedruckten An- 
lage zu der Bekanntmachung vom 17. Januar 1871. ist S. 27. Z. 7. v. u. statt 
„Drosteien“ zu setzen:  Landddrosteien. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzkers. 
  
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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