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g. 3.
Die Bundesregierungen werden vom 1. Januar 1872. ab den Ertrag
der Zölle und der anderen nach Artikel 38. der Reichsverfassung zur Reichskasse
fließenden Abgaben der letzteren zur Verfügung stellen, sobald diese Zölle und
Abgaben nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und
Steuerkredite getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind.
Die nach Artikel 38. der Reichsverfassung zu zahlenden Aversen und der
die Steuern von Branntwein und Bier vertretende Theil der Matrikularbeiträge
Bayerns, Württembergs und Badens, sowie die von Elsaß=Lothringen an Stehe
dieser Steuern zu zahlenden Aversionalbeträge, werden an den nämlichen Ter-
minen zur Reichskasse abgeführt, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie
vertreten.
Die Mindereinnahmen) welche in Folge vorstehender Bestimmungen bei
den Kapiteln 1. und 8. des anliegenden Etats eintreten, werden aus der von
Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung gedeckt.
C. 4.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
durch Kapitel 9. im Abschnitt II. der Ausgabe des anliegenden Etats der Reichs-
hauptkasse überwiesenen Betriebsfonds nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag
von acht Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
S. 5.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus.
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1873. nicht überschreiten
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann,
nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wieder-
holt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus-
gegeben werden.
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g. 6.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
F. 7.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz-
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 6s
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