66 I. Verträge mit außerdeutschen Staaten.
Trauschein und die Geburtsurkunden für etwaige in den Heimatspapieren
nicht aufgeführte Kinder verlangt werden.
Bis zum 31. Dezember 1890 wurden die gesandtschaftlichen Zeugnisse
fristenlos ausgefertigt. Auf Grund einer Verständigung mit dem Schweizerischen
Bundesrat ist jedoch angeordnet worden (vgl. RErl. des preuß. Ministers
des Innern vom 18. April 1891 — IB 3049), daß diese Zeugnisse vom
1. Januar 1891 ab stets mit derjenigen Fristbestimmung ausgestellt
werden sollen, welche sich auf dem zu Grunde: liegenden Heimatspapiere
eingetragen findet. Die Zeugnisse erlangen dadurch die Bedeutung, daß die
deutschen Grenzbehörden in der Lage sind, sie während der Dauer ihrer
Gültigkeit als „unverdächtige Heimatsurkunden“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3
des Vertrages zu behandeln. Dasselbe gilt nach einer besonders getroffenen
Vereinbarung auch von den bis dahin fristenlos ausgefertigten gesandtschaftlichen
Zeugnissen.
Nach einem Rundschreiben des Schweizerischen Bundesrats an sämtliche
Kantonsregierungen vom 8. September 1891 soll den Deutschen, die ein
Gesuch um Ausstellung eines gesandtschaftlichen Zeugnisses bei ihrer Gesandtschaft
eingereicht haben, eine peremtorische Frist für die Beibringung dieses
Zeugnisses nicht gesetzt werden. Dieselben sollen vielmehr, wenn sie über
die Einreichung eines solchen Gesuchs eine Bescheinigung der Gesandtschaft
beibringen — abgesehen von den besonderen Ausweisungsgründen gemäß
Artikel 4 des Vertrages — in der Schweiz jedenfalls so lange geduldet werden,
bis die gesandtschaftliche Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung
hin getroffen ist. Die Erbringung des Nachweises über die Einreichung des
Gesuchs bei der Gesandtschaft kann jedoch innerhalb einer bestimmten Frist
verlangt werden.
Über die Frage. ob jeder kürzere oder längere Aufenthalt in
der Schweiz von der Vorlage des vertragsmäßigen gesandtschaftlichen
Zeugnisses abhängig zu machen sei, spricht sich das vorerwähnte Rundschreiben
des Schweizerischen Bundesrats dahin aus, daß sich eine für alle
Fälle gültige Antwort darauf nicht geben lasse. Sehr oft werde die Entscheidung
weniger von der Dauer des Aufenthalts, als von dem Zwecke desselben
abhängen, Personen, welche mit der ausgesprochenen Absicht in das Land
kämen, dasselbe nach einer bestimmten Frist wieder zu verlassen, und weder
einen Beruf noch ein Gewerbe betrieben, würden in der Regel nicht als sich
niederlassend betrachtet und behandelt werden können. Zu dieser Klasse
gehörten vor allem die Reisenden und Kurgäste, auch wenn sie an einem -
Orte länger verweilten, ferner diejenigen jungen Leute, welche zum Zweck
ihrer Ausbildung an Universitäten, in öffentlichen oder privaten Schulen oder
in Pensionaten in die Schweiz kämen und in der Regel aus der heimatlichen
Familie noch nicht ausgetreten seien. Gleich wie die Schweizer anderer
Kantone, wenn sie einer dieser Kategorien angehörten, zur Vorlage. von
Heimatscheinen in der Regel nicht verhalten würden (insofern nicht über ihre
Staatsangehörigkeit in einen besonderen Falle begründete Zweifel beständen),