Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

66  I.  Verträge  mit  außerdeutschen  Staaten.

Trauschein  und  die  Geburtsurkunden  für  etwaige  in  den  Heimatspapieren
nicht  aufgeführte  Kinder  verlangt  werden.

Bis  zum  31.  Dezember  1890  wurden  die  gesandtschaftlichen  Zeugnisse
fristenlos  ausgefertigt.  Auf  Grund  einer  Verständigung  mit  dem  Schweizerischen
  Bundesrat  ist  jedoch  angeordnet  worden  (vgl.  RErl.  des  preuß.  Ministers
des  Innern  vom  18.  April  1891  —  IB  3049),  daß  diese  Zeugnisse  vom
1.  Januar  1891  ab  stets  mit  derjenigen  Fristbestimmung  ausgestellt
werden  sollen,  welche  sich  auf  dem  zu  Grunde:  liegenden  Heimatspapiere
eingetragen  findet.  Die  Zeugnisse  erlangen  dadurch  die  Bedeutung,  daß  die
deutschen  Grenzbehörden  in  der  Lage  sind,  sie  während  der  Dauer  ihrer
Gültigkeit  als  „unverdächtige  Heimatsurkunden“  im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  3
des  Vertrages  zu  behandeln.  Dasselbe  gilt  nach  einer  besonders  getroffenen
Vereinbarung  auch  von  den  bis  dahin  fristenlos  ausgefertigten  gesandtschaftlichen
  Zeugnissen.

Nach  einem  Rundschreiben  des  Schweizerischen  Bundesrats  an  sämtliche
Kantonsregierungen  vom  8.  September  1891  soll  den  Deutschen,  die  ein
Gesuch  um  Ausstellung  eines  gesandtschaftlichen  Zeugnisses  bei  ihrer  Gesandtschaft
  eingereicht  haben,  eine  peremtorische  Frist  für  die  Beibringung  dieses
Zeugnisses  nicht  gesetzt  werden.  Dieselben  sollen  vielmehr,  wenn  sie  über
die  Einreichung  eines  solchen  Gesuchs  eine  Bescheinigung  der  Gesandtschaft
beibringen  —  abgesehen  von  den  besonderen  Ausweisungsgründen  gemäß
Artikel  4  des  Vertrages  —  in  der  Schweiz  jedenfalls  so  lange  geduldet  werden,
bis  die  gesandtschaftliche  Entscheidung  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung
hin  getroffen  ist.  Die  Erbringung  des  Nachweises  über  die  Einreichung  des
Gesuchs  bei  der  Gesandtschaft  kann  jedoch  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
verlangt  werden.

Über  die  Frage.  ob  jeder  kürzere  oder  längere  Aufenthalt  in
der  Schweiz  von  der  Vorlage  des  vertragsmäßigen  gesandtschaftlichen
Zeugnisses  abhängig  zu  machen  sei,  spricht  sich  das  vorerwähnte  Rundschreiben
  des  Schweizerischen  Bundesrats  dahin  aus,  daß  sich  eine  für  alle
Fälle  gültige  Antwort  darauf  nicht  geben  lasse.  Sehr  oft  werde  die  Entscheidung
  weniger  von  der  Dauer  des  Aufenthalts,  als  von  dem  Zwecke  desselben
abhängen,  Personen,  welche  mit  der  ausgesprochenen  Absicht  in  das  Land
kämen,  dasselbe  nach  einer  bestimmten  Frist  wieder  zu  verlassen,  und  weder
einen  Beruf  noch  ein  Gewerbe  betrieben,  würden  in  der  Regel  nicht  als  sich
niederlassend  betrachtet  und  behandelt  werden  können.  Zu  dieser  Klasse
gehörten  vor  allem  die  Reisenden  und  Kurgäste,  auch  wenn  sie  an  einem  -
Orte  länger  verweilten,  ferner  diejenigen  jungen  Leute,  welche  zum  Zweck
ihrer  Ausbildung  an  Universitäten,  in  öffentlichen  oder  privaten  Schulen  oder
in  Pensionaten  in  die  Schweiz  kämen  und  in  der  Regel  aus  der  heimatlichen
Familie  noch  nicht  ausgetreten  seien.  Gleich  wie  die  Schweizer  anderer
Kantone,  wenn  sie  einer  dieser  Kategorien  angehörten,  zur  Vorlage.  von
Heimatscheinen  in  der  Regel  nicht  verhalten  würden  (insofern  nicht  über  ihre
Staatsangehörigkeit  in  einen  besonderen  Falle  begründete  Zweifel  beständen),