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Reichs-Gesetzblatt
W 51.
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(Nr. 759.) Gesetz) betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung
von Festungen. Vom 21. Dezember 1871.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
G. 1.
Die Benutung des Grundeigenthums in der nächsten Umgebung der bereits
vorhandenen, sowie der in Zukunft anzulegenden permanenten Befestigungen
unterlietzt nach Maßgabe dieses Gesetzes dauernden Beschränkungen.
§. 2.
Behufs Feststellung dieser Beschränkungen wird die nächste Umgebung der
Festungen in Rayons getheilt, und je nach der Entfernung von der äußersten
Vertheidigungslinie ab als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet.
Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Befestigungslinien vor
einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischen=Rayons.
Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor den stadtwärts
gewendeten Werken derselben Esplanade.
. 3.
Die Abmessung der Rayons erfolgt von den ausspringenden Winkeln des
bedeckten Weges, und zwar von dem oberen Rande des Glacis oder in Ermange-
lung eines Glacis von dem äußeren Grabenrande, oder wenn auch ein Graben
nicht vorhanden ist, von der Feuerlinie der Wallbrustwehren, beziehungsweise der
äußeren Mauerflucht der krenelirten Mauern.
.4.
Der erste Rayon umfaßt * allen Festungen und neu zu erbauenden
detachirten Forts das im Umtkreise derselben von 600 Metern belegene Terrain,
außerdem bei Festungen, welche an Gewässern belegen sind und besondere Kehl-
befestigungen haben, das Terrain zwischen diesen und dem Ufer.
S. 5. - .
Der zweite Rayon begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze des
ersten Rayons und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie.
Reichs=Gesetzbl. 1871. 80 De-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1871.