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so können die Besitzer der betreffenden Grundstücke durch administrative Zwangs.
maßregeln hierzu angehalten werden.
. 44.
Wird im Falle einer Armirung die Freilegung der Festungs=Rayons von
der Kommandantur angeordnet, so veranlaßt die letztere vor der Beseitigung der
baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen und dergleichen eine Beschreibung
und nähere Feststellung des Zustandes durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung
des Besitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier Sachperständigen,
und ertheilt über die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung ein Anerkenntniß.
Die hierüber ausgenommene Verhandlung wird von der Ortsobrigkeit der
höheren Civil-Verwaltungsbehörde überreicht, auch der Kommandantur und den
Betheiligten in Abschrift mitgetheilt.
Die Entschädigungsermittelung erfolgt sobald als möglich, spätestens sofort
nach Aufhebung des Armirungszustandes der Festung nach Vorschrift der I#. 39. ff.
Das Reich stellt Anerkenntnisse über die zu gewährende Entschädigung aus,
welche bis zur Zahlung vom ersten Tage des auf die stattgefundene Lerstörung
oder Entziehung folgenden Monates mit fünf Prozent jährlich verzinst wird.
Entschädigung wird nicht gewährt:
1) hinsichtlich derjenigen vor Eintritt der Geltung dieses Gesetzes vorhan-
denen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Gesetzgebung,
oder in Folge besonderer Rechtstitel, die Besitzer auf Befehl der Komman-
dantur unentgeltlich zu beseitigen verpflichtet waren; x
2) hinsichtlich derjenigen Gebäude und Anlagen,) welche nach Eintritt der
Geltung dieses Gesetzes
a) entweder im ersten oder zweiten Rayon, oder in einem Zwischen-
Rayon einer neu angelegten Befestigung,
b) oder auf einem Terrain, welches in Folge des Neu= oder Ver-
stärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren
Rayon fällt,
nach erfolgter Absteckung der Rayonlinien errichtet worden sind.
Die Kosten der Beseitigung der vorstehend unter 1. und 2. erwähnten Ge-
bäude und Anlagen trägt der Besitzer, die Kosten der Beseitigung anderer Ge-
bäude und Anlagen fallen dem Reich zur Last.
G. 45.
Alle Zustellungen in Rayon= Angelegenheiten sind gültig, wenn sie nach
den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften geschehen.
Diiee vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge-
richtsbeamten.
S. 46.
Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in Rayon=Angelegenheiten
sind kosten= und stempelfrei. k
H. 47.