Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Xr. 761.) uf Ihren Bericht vom 14. November d. J. will Ich ge- 
nehmigen, daß vom 1. Januar 1872. ab: 
1) für den bisherigen badischen Postbezirk zwei Ober=Postdirektionen mit 
dem Sitze in Carlsruhe und Constanz errichtet, und der Ober=Postdirek- 
tion in Carlsruhe zugleich die Postanstalten in dem Großherzoglich Hes- 
sischen Kreise Wimpfen, der Ober=Postdirektion in Constanz zugleich die 
bisher zum Bezirke der Ober=Postdirektion in Frankfurt am Main gehö- 
rigen Postanstalten in den hohenzollernschen Landen zugewiesen werden; 
2) unter Aufhebung der Ober=Postdirektion in Marienwerder die Post- 
verwaltungsgeschäfte für den Regierungsbezirk Marienwerder der Ober- 
Postdirektion in Danzig übertragen werden, und 
3) eine Ober=Postdirektion in Dresden errichtet wird, an welche die bisher 
von der Ober=Postdirektion in Leipzig wahrgenommenen Postverwaltungs- 
geschäfte für die Kreisdirektionsbezirke Dresden und Bautzen übergehen. 
Berlin, den 22. November 1871. " 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
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(Nr. 762.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte 
und Apotheker aus Württemberg und Baden. Vom 21. Dezember 1871. 
A## Grund der Bestimmung im 8. 29. der Gewerbe=Ordnung vom 21. Juni 
1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die 
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und 
Apotheker, vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 635.) veröffentlichten 
Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen: 
1) Die zuständigen Ministerien Württembergs und Badens sind zur Erthei- 
lung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt; 
2) a) die Ertheilung der Approbation an diejenigen Kandidaten der Medizin, 
welche vor dem 1. Januar 1872. in Württemberg bereits eine theo- 
retische Prüfung erstanden haben, darf bis zum 30. Juni 1872. noch 
auf Grund der nach Maßgabe der bisherigen württembergischen Vor- 
schriften vorzunehmenden Prüfungen stattfinden; 
b) im Laufe des ersten Halbjahrs 1872. darf noch eine Prüfung für 
Wundärzte 2. Abtheilung und Geburtshelfer behufs ihrer Zulassung 
zur Praxis in Württemberg nach Maßgabe der dort bisher in Gel- 
lung gewesenen Vorschriften stattfinden. 
3) Aerztliche und zahnärzlliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 
1. Dkrober 1873., pharmazeutische Kandidaten aus Baden, welche vor 
dem 1. April 1873., und thierärztliche Kandidaten aus Baden, welche 
vor dem 1. April 1872. zur Prüfung sich melden, haben nur dirsage 
ach-
	        
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