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b) unter Nr. 3. die Worte „Kali, chlorsaures“ zu verwandeln in
„Chlorsaures Kali“
I) unter Nr. 6. die Worte „brennbarer Salpeter“ wegfallen zu lassen;
d) unter einer neuen Nr. 15. hinzuzufügen: „Kienruß“, und unter
einer neuen Nr. 16.: „Hefe, sowohl flüssige, als feste“
e) hinter Nr. 16. beginnt das Alinea mit den Worten: „Alle unter
1. bis 16. genannten Gegenstände 2c./
1) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 1. fallen die Worte
„und absoluter Alkohol“ weg)
8) ebendaselbst sind die Worte „in Blechbüchsen“ zu verwandeln in
„in starken Holzkisten“;
h) ebendaselbst ist nach Littr. e. als drittes Alinea hinzuzufügen:
„Holzgeist im rohen und rektistitten Zustande, Alkohol und Sprit
werden nur in Fässern oder Blechgefäßen zugelassen“
i1) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 6., 2. Alinea, fallen die
Worte „Brennbare Salpeter und“ wegjz
k) ebendaselbst ist hinter den Bemerkungen zu Nr. 14. hinzuzufügen:
„zu Nr. 15.: Kienruß wird nur in kleinen, inwendig mit in Wasser-
glas getränktem Papier verklebten Gefäßen zur Beförderung
zugelassen.“
„/zu Nr. 16.: Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Ge-
fäßen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind.“
4) In Abschnitt B. erhält §. 26. statt der Ueberschrift „§. 26. Publi-
kation und Abänderung“ die Ueberschrift „C. Schlußbestimmung“.
II. Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Betriebs=Reglement
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung
„Betriebs=Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar
1872. an auch in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß=Lothringen
in Kraft.
Berlin) den 22. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).