Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
  
Nr. 768.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des 
Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung 
des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in dem dem Zollverein anzuschließen- 
den Gebietstheile der Stadt Altona. Vom 29.,Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen 
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö- 
renden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im 
Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt- 
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge- 
bietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem dem 
Zollverein zum 1. Januar 1872. anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt 
Altona mit dem gleichen Tage in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1871. 
G. )Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 6 *783 
  
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.
	        
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