Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zu  §  l18.

Während  §  17  den  Baunachsuchenden  zum  Teil  als  Gegenleistung  dafür,
daß  sein  Grundstück  infolge  Aufstellung  eines  Bebanungsplancs  bebauungsfähig
oder  besser  bebauungsfähig  geworden  ist,  zur  Abtretung  des  Straßenareals  verpflichtet,
  gibt  8  18  dem  Grundstückobesitzer  umgekehrt  das  Recht,  von  der
Gemeinde  die  Uebernahme  derjeuigen  Grundstücke  zu  verlangen,  welche  durch  neu
aufgestellte  Baufluchtlinien  ihre  bisherige  Bebauungsfähigkeit  verloren  haben.

Im  ersten  Falle  ist  also  die  Baupolizeibehörde,  im  zweiten  der  Grundstücksbesitzer
  der  Forderungsberechtigte,  dort  handelt  es  sich  um  eine  Banbedingung,
hier  um  einen  Fall  der  sog.  umgekehrten  Enteignung.

Diese  umgekehrte  Emteignung,  bei  welcher  der  zu  Enteignende  das  Enteignungoverfahren
  beantragt,  kommt  im  Gesetze  außerdem  nur  noch  in  §  21  Ab#.  2
vor,  und  im  §  18  sind  ihre  Voraussetzungen  so  eugumgrenzte,  daß  sie  hier  nur
von  sehr  geringer  praktischer  Bedeutung  ist.

Es  kommen  bloß  solche  Grundstücke  in  Frage,  die  zur  Zeit  der  Ausfstellung
der  neuen  Fluchtlinien  bereits  bebaut  oder  wenigsteus  nach  Lage  oder  Umfang
zur  Bebanung  geeignet  waren,  und  die  außerdem  an  einer  bestehenden,  dem
Uöffentlichen  Verkehre  und  dem  Anbaue  dienenden  Straße  gelegen  sind.

Diese  letztere  Voraussetzung  kann  in  Gemäßheit  §  18  Abs.  4  durch  ortsgesetzlichen
  Ausschluß  der  Staatsstraßen  und  Kommunikationswege  von  dem
Begriffe  der  Anbanstraßen  noch  weiter  eingegrenzt  werden.  Es  empfiehlt  sich
gegebenenfalls,  die  betreffenden  Straßen  im  Ortsgesetze  ein  zeln  aufzuführen.

Dagegen  hört  eine  bestimmte  Straße  nicht  deshalb  auf  eine  „bestehende“
zu  sein,  weil  ihre  künftige  gänzliche  oder  teilweise  Einziehung  vorgesehen  ist.

Grundstücke  (s.  §  50  Abs.  1  Ziff.  2)  der  vorbezeichneren  Art  unterliegen
nur  dann  der  Uebernahmepflicht  durch  die  Gemeinde,  wenn  sie  von  neuen  Fluchtlinien
  —  mögen  dieselben  an  die  Stelle  von  alten  Fluchtlinien  treten  oder  nicht  —
so  getroffen  werden,  daß  sie  entweder  ganz  in  den  geplanten  öffentlichen  Verkehrsraum
  (Straßen  einschließlich  der  gesetzlichen  Vorgärten  und  Plätze)  fallen
oder  nach  den  geltenden  baupolizeilichen  Vorschriften  zur  Bebauung  sich  nicht
mehr  eignen.  Darunter  ist  aber  nicht  die  Unmöglichkeit  jeder  Bebauung  schlechthin,
  sondern  nur  die  Unmöglichkeit  entsprechender  zweckmäßiger  Bebauung  zu
verstehen.

Eine  solche  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  die  geplante  oder  mögliche
Bebauung  z.  B.  gesundheitspolizeilich  bedenklich  erscheint,  sondern  auch  dann,