Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 55 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 13. 
  
  
  
(Nr. 623.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 18. März d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegs- 
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung 
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen fünfhundert 
Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Ein- 
tausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er- 
mächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer 
Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den 
Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse 
Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer An- 
weisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt be- 
kannt zu machen. 
Berlin, den 20. März 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. **16 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.