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Bundes-Gesetzblatt
des Deutschen Bundes.
No. 13.
(Nr. 623.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 18. März d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegs-
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins-
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen fünfhundert
Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Ein-
tausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er-
mächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer
Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den
Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse
Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer An-
weisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt be-
kannt zu machen.
Berlin, den 20. März 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Bundeskanzler.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1871. **16
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1871.