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Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen,
welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.
§. 3.
Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870. auf-
genommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650. ff.), in der
Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1870. S. 657.), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870. (Bundes-
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23. ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern
vom 23. November 1870. (a. a. D. S. 21. ff.) werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1871.
L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck
Verfsassung
des
Deutschen Reichs .
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Würt-
temberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be-
legenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie
zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen
Deutsches Reich führen und wird nachstehende
Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-
Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-