Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist
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schaffen  außer  stande

der  Vermieter  nach  Maßgabe  des
§  347  oder,  wenn  die  Kündigung
wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den
er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer

ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuerstatten.


Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer

zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß
die  Benutzung  mit  einer  erheblichen
Gefährdung  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Miet-Einhaltung
  einer

verhältnis  ohne
Kündigungsf.  kündigen,  auch  wenn

er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit

bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
  oder  auf  die  Geltendmachung
der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.

Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein

Mangel  der  gemieteten  Sache  oder

wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der
Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Mieter
dem  Vermieter  unverzüglich  Anzeige
Das  Gleiche  gilt,  wenn
sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der

zu  machen.

Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden

  Schadens  verpflichtet;  er
ist,  soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe  zu
war,  nicht
berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  F.  zu  kündigen  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen.

Der  Mietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit
  zu  entrichten.  Ist  der  Mietzins
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist

er  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen

Zeitabschnitte  zu  entrichten.

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Frist

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück

ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  nach  dem
Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs
am  ersten  Werktage  des  folgenden
Monats  zu  entrichten.
Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsf.  das  Mietverhältnis
kündigen,  wenn  der  Mieter  oder
derjenige,  welchem  der  Mieter  den
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  überlassen
  hat,  ungeachtet  einer  Abmachung
des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,  der  die
Rechte  des  Vermieters  in  erheblichem
Maße  verletzt,  insbesondere  einem
Dritten  den  ihm  unbefugt  überlassenen
Gebrauch  beläßt,  oder  die  Sache  durch
Vernachlässigung  der  dem  Mieter  obliegenden
  Sorgfalt  erheblich  gefährdet.
555.

554  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung

558

einer  Kündigungsf.  das  Mietverhältnis
kündigen,  wenn  der  Mieter  für  zwei
auf  einander  folgende  Termine  mit
der  Entrichtung  des  Mietzinses  oder
eines  Teiles  des  Mietzinses  im  Verzug
  ist.  Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mieter  den  Vermieter
  befriedigt,  bevor  sie  erfolgt.
Die  Kündigung  ist  unwirksam,
wenn  sich  der  Mieter  von  seiner
Schuld  durch  Aufrechnung  befreien
konnte  und  unverzüglich  nach  der
Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.
555.
Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  vermieteten  Sache
sowie  die  Ansprüche  des  Mieters  auf
Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche
des  Vermieters  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  er  die  Sache