Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

§. 3. 
Gestalt der Gewichte. 
Es erhalten 
die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden 
Scheibe mit kleinem Knopfe, 
die Gewichtsstücke unter §. 1b. die Gestalt eines flachen sechs- 
seitigen Prisma mit kleinem Knopfe, 
die Gewichtsstücke unter §. 1c. die Gestalt eines Cylinders, 
bei dem der Durchmesser größer ist als die Höhe, und der mit einem 
Knopfe versehen ist. 
§. 4. 
Bezeichnung der Gewichte. 
Je nachdem die in § 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal- 
oder das Passirgewicht der Goldmünzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeich- 
nung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren Wägung sie 
dienen sollen, also z. B. 
N. 10 Mk., P. 10 Mk., N. 100 Mk. 
§. 5. 
Sonstige Beschaffenheit der Gewichte. 
Alle in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige 
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen entsprechen, welche die Eichordnung 
im ersten Abschnitt unter IV. für zulässige Gewichte aufgestellt hat. 
§. 6. 
Die von den Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen. 
Die unter a. und b. in § 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal- 
und Passirgewicht einzelner Goldmünzen dürfen nur dann gestempelt werden, 
wenn die Abweichung von der Sollschwere, welche durch das Gebrauchsnormal 
nach Maßgabe des §. 7 bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder des Weniger 
bei den 
10 Mk.-Stücken nicht mehr als 2 Milligramm,   20  "  "  "  "  3  " 
beträgt. 
Sie erhalten daher auch zur Kennzeichnung der bei ihnen inne zu halten- 
den Genauigkeit einen zweifachen Abdruck des Stern-Stempels. 
Die unter c. im §. 1 aufgeführten Gewichte werden als Präzisionsgewichte 
angesehen; dieselben dürfen daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere 
Abweichung von dem Gebrauchsnormal im Sinne des Mehr oder des Weniger 
nicht vorhanden ist als 
 für 50 Mk. 15 Milligramm, 
" 100  "   20 "
	        
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