Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 826.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung 
der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, 
sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe. 
Vom 17. Mai 1872. 
Auf Grund der Bestimmung im §9. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 (Bundesgesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die durch die 
Bekarnntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte 
und Apotheker aus Württemberg und Baden, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
gesetzbl. S. 472) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen: 
1) das zuständige Ministerium Württembergs ist zur Ertheilung der Appro- 
bation für Thierärzte ermächtigt; 
2) Kandidaten der Thierheilkunde aus Württemberg, welche vor dem 1. Juli 
1873, ferner Kandidaten der Pharmazie aus Württemberg, welche vor 
dem 1. April 1873 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen 
Nachweise beizubringen, welche nach den württembergischen Vorschriften 
behufs Zulassung zur thierärztlichen beziehungsweise pharmazeutischen 
Staatsprüfung erfordert wurden;  
3) der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu 
Karlsruhe ist dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften 
für die Prüfung der Apotheker gleichzuachten und es kann die Prüfung 
nach Maßgabe dieser Vorschriften auch vor pharmazeutischen Examinations- 
Kommissionen bei den genannten polytechnischen Schulen abgelegt werden. 
Berlin, den 17. Mai 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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