Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kon- 
tinuirlichem Betriebe nicht versagt werden. 
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ab- 
lassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
§. 20. 
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- Erwarten der Steuer- 
zeigten Stunde des Einmaischens (§. 16) abzuwarten. beamten. 
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das 
Braumaterial abgewogen und mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer 
darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne 
des Beamten Gegenwart verrichten. 
Ist das in Gemäßheit des §. 16 für mehrere Einmaischungen zugleich ver- 
steuerte Braumaterial am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuer- 
beamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräthe 
bis zur Stunde ihrer Einmalschun aussetzen und diese Vorräthe selbst am dekla- 
rirten Orte unter amtlichen Verschluß nehmen.  
Die im §.1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit 
Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig 
(§. 16) ihre Verwendung stattfinden soll, und in nicht größerer, als der für das 
betreffende Gebräude versteuerten Menge in die Braustätte eingebracht werden. 
§. 21.  
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, Nachmaischen. 
so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. 
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß 
ein, für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Ge- 
wichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
§. 22. 
 I. Wo zur Zeit nach den Landesgesetzen die Braumalzsteuer im Anschlusse Erhebung der Brau- steuer von der Ver- mahlung der Brau- stoffe. 
an eine örtlich bestehende Mahlsteuer von dem für Brauzwecke zur Mühle be- -— 
stimmten, noch ungeschroteten Malze erhoben wird, kann es hierbei auch künftig  
für die Dauer der Mahlsteuerverfassung an den betreffenden Orten mit der unten 
zu III. erwähnten Maßgabe sein Bewenden behalten. 
 II. Außerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Brauereibesitzern, 
welche darauf antragen und sich den ihnen dieserhalb besonders vorzuschreibenden 
Bedingunen unterwerfen, zu gestatten, daß sie die Brausteuer von den Stoffen, 
welche vor der Einmaischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem in §. 1 
festgesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeltung auf der Mühle 
bestimmten noch unvermahlenen Stoffe entrichten.  
Ein solcher Brauer darf alsdann: 
1) die zur Brauverwendung bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß der Steuer- 
behörde nicht auf anderen, als den hierzu ein- für allemal genehmigten 
Mühlenwerken vermahlen lassen;
	        
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