Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 165 — 
§ 38. 
I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses 
Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, 
Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, 
auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn: 
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens 
nicht beigetrieben werden können, und zugleich 
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl 
und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beauf- 
sichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahr- 
lässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 
zu Werke gegangen ist. 
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung be- 
ziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer-Defraudation bereits bestraften 
Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die An- 
stellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in 
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuer-Defrau- 
dation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange 
gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beauf- 
sichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Geschäftsmannes angewendet hat. " 
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I. 
bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigent- 
lichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung 
in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauereitreibende nur durch rich- 
terliches Erkenntniß verurtheilt werden. 
IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geld- 
buße von den subfidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- 
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich 
an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen. 
§. 39. 
Ver tretungt · 
verbindlichkeit 
für verwirkte Geld- 
strafen. 
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen Umwandlung der 
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Allgemeinen Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Geld- in Freiheits- 
strafen. 
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, 
im ersten Rückfalle ein Jahr, 
im ferneren Rückfalle zwei Jahre 
nicht überschreiten.
	        
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