Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Verjaͤhrung. 
Schlußbestimmungen. 
— 166 — 
§. 40. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§. 27 
bis 29) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren. 
§. 41. 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brau- 
steuervergehen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe 
im Gnadenwege, kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das 
Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er- 
lassen ist. 
§. 42. 
Jede von einer nach §. 41 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens 
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die- 
jenigen Theilnehmer des Vergehens, welche anderen Bundesstaaten angehören, 
ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die 
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen dienlich sind. 
§. 43. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
von dem Bundesrathe erlassen. 
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Thalerwährung. sich beziehen, 
haben die obersten Landesfinanzbehörden nach Bedürfniß diese Vorschriften in 
ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate oder Gebietstheile gesetzlich 
bestehende Währung näher zu bestimmen. 
§. 44. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind von letzterem 
Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 22 Ziffer I., alle gesetzlichen 
Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Biers und Essigs, des 
Malzes und der Malzsurrogate in denjenigen Ländern und Gebietstheilen des 
Deutschen Reichs, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen. 
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, 
sowie in dem Fürstenthume Reuß ä. L., darf jedoch von dem Zentner Malzschrot 
derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer 
vom Malzschrot den Satz von 20 Sgr. pro Zentner übersteigt, zunächst bis zum
	        
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