Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 176 — 
§. 22. 
Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht so kann auf jede der nach dem 
Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes erkannt werden. 
Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe 
gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist auf die nächst- 
folgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen. 
Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen aus- 
drücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher wegen militärischer Ver- 
brechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist. 
§. 23. 
Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung ver- 
büßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestes seine 
Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Hauptleute, 
Rittmeister und Subaltern-Offiziere  kann durch Richterspruch die Strafvoll- 
streckung in einem besonderen Offizier-Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter 
Stubenarrest). §. 24  
Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in Einzelhaft 
verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier Wochen.  
§. 25. 
Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte eine 
harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen 
kommen am vierten, achten, zwölften und demnächst an jedem dritten Tage in 
Fortfall. 
§. 26. 
Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie 
der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kommen am vierten, achten und 
demnächst an jedem drilten Tage in Fortfall. 
§. 27. 
Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Verbüßung des strengen 
oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein. 
§. 28. 
Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arreststrafen dadurch be- 
dingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten 
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu vollziehen sind, werden durch 
Kaiserliche Anordnung bestimmt. 
§. 29. 
Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheitsstrafe wahlweise 
androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische 
Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.