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Auf Dienstentlassung kann erkannt werden:
1) neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist.
§. 35.
Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den
Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch
aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die Offizier-
uniform zu tragen, von Rechtswegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels
ist mit dieser Strafe nicht verbunden.
§. 36.
Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offiier-
uniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust dieses Rechts zu
erkennen.
§. 37.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes muß erkannt
werden neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn die Dauer dieses
Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes kann erkannt
werden:
1) in wiederholtem Rückfalle,
2) wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Er-
pressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung erfolgt, auch wenn
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt.
§. 38.
Wer wegen militärischer Vergehen bereits zweimal gerichtlich verurtheilt
und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen eines militäri-
schen Vergehens verurtheilt wird, neben der Freiheitsstrafe in die zweite Klasse
des Soldatenstandes versetzt werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige
Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten
Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurtheilung erfolgt.
Die Strafschärfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der zuletzt be-
straften Handlung bis zur Begehung des Vergehens sechs Monate ver-
flossen sind.
§. 39.
Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den dauernden
Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur Folge, auch darf der
zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkokarde nicht tragen und Versorgungs-
ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht
geltend machen.