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übergibt, ohne zuvor alle Mittel zur Vertheidigung des Platzes erschöpft
zu haben;
2) der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu
Gebote stehenden Vertheidigungsmittel den ihm anvertrauten Posten
verläßt oder dem Feinde übergibt;
3) der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapitulirt, wenn dies das
Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen zur Folge gehabt
und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die Pflicht von ihm erfordert;
4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe oder dessen
Bemannung dem Feinde übergibt, ohne zuvor zur Vermeidung dieser
Uebergabe Alles gethan zu haben, was die Pflicht von ihm erfordert.
In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungshaft
nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein.
Dritter Abschnitt.
Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht.
§. 64
Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung sich eigenmächtig
entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den ihm ertheilten Urlaub eigen-
mächtig überschreitet, wird wegen unerlaubter Entfernung mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten bestraft.
§. 65.
Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn eine Person des
Soldatenstandes im Felde es unterläßt,
1) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten Truppe
sich wieder anzuschließen, oder
2) nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppen-
theile zu melden.
Dasselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der heimischen
Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist, es unterläßt, sich bei demselben
oder einem anderen Deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten Deutschen Konsulate
unverzüglich zu melden.
§. 66.
Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesenheit länger als sieben
Tage, im Felde länger als drei Tage, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis
zu zwei Jahren ein.
§. 67.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren tritt ein, wenn die
Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage dauert. -