Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Wird durch die Pflichtwerletzung im Felde die Gefahr eines erheblichen 
Nachtheils herbeigeführt, so tritt Festungsstrafe nicht unter Einem Jahre, und 
wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde begangen ist, Freiheitsstrafe nicht 
unter zehn Jahren ein. §. 142 
Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes eine erheb- 
liche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs herbeiführt, wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; in schwereren Fällen kann zugleich 
auf Dienstentlassung erkannt werden. 
§. 143. 
Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder 
einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten eine strafbare 
Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern 
dienstlich verpflichtet war, wird ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm 
selbst begangen wäre. § 144 . 
Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung 
ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen Befreiung vorsätzlich 
bewirkt oder befördert, ingleichen wer eine von seinem Vorgesetzten ihm befohlene 
oder eine ihm dienstlich obliegende Verhastung vorsätzlich nicht zur Ausführung 
bringt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder 
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann neben 
Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert 
oder erleichtert worden, oder ist die Verhaftung nur aus Fahrlässigkeit unter- 
blieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein. 
§. 145. 
Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr übertragenen Ge- 
schäfte der Heeres- oder Marineverwaltung eine Handlung begeht, welche im 
Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Verbrechen oder Vergehen im Amte 
kankeiit ist nach den in jenen Gesetzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu 
bestrafen. 
Elfter Abschnitt. 
 Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung. 
§. 146. 
Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem 
Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im Felde tritt mittlerer 
oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein. 
§. 147. 
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Untergebenen in schuld- 
hafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm obliegende Meldung oder Verfolgung 
strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Frei-
	        
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