Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Vollstreckung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.  75

Abs.  2  ohne  alle  Unterscheidung  für  jede  Vollsweclung
eines  fremdrichterlichen  Erkenntnisses  aufgestell

In  der  erwähnten  Sache  war  dem  eel
vom  Appellationsgerichte  die  Auflage  gemacht,  worden,
nachzuweisen,  daß  und  unter  welchen  Voraussetzungen
in  Bayern  erlassene  Erkenntnisse  von  den  rheinpreußischen
  Gerichtsbehörden  vollzogen  werden.  Hiegegän
  würde  in  der  Beschwerdefihrung  an  den  obersten
  Gerichtshof  die  Ausicht  geltend  gemacht,  nicht
der  Partei  könne  zugemuthet  werden,  den  Nachweis
über  die  hier  in  Frage  stehende  Gegenseitigkeit  beizubringen,
  es  sei  vielmehr  dieses  Verhältniß  Aufgabe
amtlicher  Nachforschung.
DOobwöhl  annehmend,  daß  sich  die  der  appellationsgerichtlichen
  Beweisguflages  unterstellte  Voraussetzung:


nach  der  in  Rheinpreußen  bestehenden  Gerichts-Oelfässung
  außer  Stande  zu  sein,  eini  Wege
½.  der  Negisstion  die  erforderlichen“  Notizen  zu
eerlang
iu  d-  kuibne  1),  beschloß  democh  der  oberste

1).  zurr  Annahme  folgende  Erwätungen  zu
Grund  «
Der  Stand  der  Gesetzgebuug.  Frankreichs  und
heinpreußens  in  dieser  Materie  ist  folgender:
Im  alten  Frankreich  war  dieselbe  durch  die  Verordnung
  von  1629  Art.  121  geordnet:  ½
„Les  jugemens  rendus,  contrats  on  obligations
requs  on  roynumes  æet  souversinelés  élrangeres,
pour  quelque  cause#  duc.  ce  goit,  n’auront  aucune
éxécution  en  notre  royuume;  ainsi  tiendront  ces
contruts  lieu  de  simples  promosses,  et,  non  ob-Stunt
  ces  jugements,  nos  anjots  contre  lesquels
ihn  anront  dtée  rendus,  pourront  de  nouvenu  de  —
battre  leurs  droits  comme  entiers  par  dovant
nös  softciers.“
½Diese  Verordnung  stellte,  gleich  der  bayerischen
erordnung  vom  9.  Okt.  1807  (Regbl.  S.,  1609),