Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 75
Abs. 2 ohne alle Unterscheidung für jede Vollsweclung
eines fremdrichterlichen Erkenntnisses aufgestell
In der erwähnten Sache war dem eel
vom Appellationsgerichte die Auflage gemacht, worden,
nachzuweisen, daß und unter welchen Voraussetzungen
in Bayern erlassene Erkenntnisse von den rheinpreußischen
Gerichtsbehörden vollzogen werden. Hiegegän
würde in der Beschwerdefihrung an den obersten
Gerichtshof die Ausicht geltend gemacht, nicht
der Partei könne zugemuthet werden, den Nachweis
über die hier in Frage stehende Gegenseitigkeit beizubringen,
es sei vielmehr dieses Verhältniß Aufgabe
amtlicher Nachforschung.
DOobwöhl annehmend, daß sich die der appellationsgerichtlichen
Beweisguflages unterstellte Voraussetzung:
nach der in Rheinpreußen bestehenden Gerichts-Oelfässung
außer Stande zu sein, eini Wege
½. der Negisstion die erforderlichen“ Notizen zu
eerlang
iu d- kuibne 1), beschloß democh der oberste
1). zurr Annahme folgende Erwätungen zu
Grund «
Der Stand der Gesetzgebuug. Frankreichs und
heinpreußens in dieser Materie ist folgender:
Im alten Frankreich war dieselbe durch die Verordnung
von 1629 Art. 121 geordnet: ½
„Les jugemens rendus, contrats on obligations
requs on roynumes æet souversinelés élrangeres,
pour quelque cause# duc. ce goit, n’auront aucune
éxécution en notre royuume; ainsi tiendront ces
contruts lieu de simples promosses, et, non ob-Stunt
ces jugements, nos anjots contre lesquels
ihn anront dtée rendus, pourront de nouvenu de —
battre leurs droits comme entiers par dovant
nös softciers.“
½Diese Verordnung stellte, gleich der bayerischen
erordnung vom 9. Okt. 1807 (Regbl. S., 1609),