Zweiter Teil. Verfahren. § 158. 127
In allen anderen Fällen der Disziplinarbestrafung ist die
gerichtliche Strafverfolgung wegen derselben Tat nicht gehindert,
da der Verbrauch der Strafklage der Regel nach nur
durch eine gerichtliche Entscheidung konsumiert wird. Agl.
§ 45 DiszO. für das Heer. RMGer. III. 7. Sept. 1901. E.
1,265 und I. 16. Juni 1902. (Ungedruckt).
3) Ist der Gerichtherr zugleich der höhere Disziplinarvorgdesetzte,
so ist es ihm unbenommen, selbst die Disziplinarstrafe
festzusetzen, wenn die Tat ihm behufs Ahndung gemeldet ist
oder sonst im Laufe der Untersuchung sich ergibt.
Die Frage, ob ein leichterer Fall — z. B. der Trunkenheit
im Dienste, § 151 MStrGB. § 3 EE. dazu — vorliegt,
hat der zuständige Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden.
Die Ahndung durch diesen führt, wenn die Tat nicht gemeldet
und zum Gegenstande der gerichtlichen Untersuchung
nicht gemacht worden ist, die endgültige Erledigung der Sache,
den Verbrauch des staatlichen Strafanspruchs herbei, und zwar
auch dann, wenn sie im Laufe der gerichtlichen Untersuchung
wegen einer anderen selbständigen Straftat erfolgt. RMGer. II.
20. Dez. 1902. E. 4,107. In dem dort entschiedenen Falle war
ein tätlicher Angriff i. S. des § 97 MStreGB. unter Anklage
gestellt. Bei der Untersuchung. hatte sich ergeben, daß der Angeklagte
vor der in unter Anklage gestellten Tat, sich im
Quartiere betrunken hatte und er wurde deshalb von seinem
Disziplinarvorgesetzten bestraft. Dies hat das Revisionsgericht
für zulässig erklärt und den diesbezüglichen Strafanspruch
des Staates für konsumiert erachtet. Der II. Senat
ging davon aus, daß die Trunkenheit eine vor dem unter
Anklage gestellten historischen Vorgange zur Vollendung gelangte
selbständige Straftat sei, die sich nur in ihren Wirkungen
auf die erstere erstreckt habe. Die „Trunkenheit“ war
also als historischer Vorgang nicht von der Anklage umfaßt.
Dies Urteil des II. Senats unterliegt deshalb nicht den von
Gerland im Gerichtssaal Bd. LXIX S. 205 ff. erhobenen Bedenken.
Der Verbrauch des Strafanspruchs tritt aber nur insoweit
ein, als tatsächlich ein dem § 3 des EE. unterfallendes Vergehen
vorliegt. Stellt sich nach erfolgter Disziplinarbestrafung
heraus, daß ein nur gerichtlich zu ahnendes Vergehen gegeben
ist, so war der Disziplinarvorgesetzte zu dessen Ahndung nicht
zuständig und hat gerichtliche Aburteilung stattzufinden. Vgl.
oben A. 1; § 257. ·
158. Bei Einleitung einer Strafverfolgung wegen
Hochverraths oder Landesverraths oder wegen eines als