Volltext : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  158.  127

In  allen  anderen  Fällen  der  Disziplinarbestrafung  ist  die
gerichtliche  Strafverfolgung  wegen  derselben  Tat  nicht  gehindert,
  da  der  Verbrauch  der  Strafklage  der  Regel  nach  nur
durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  konsumiert  wird.  Agl.
§ 45  DiszO.  für  das  Heer.  RMGer.  III.  7.  Sept.  1901.  E.
1,265  und  I.  16.  Juni  1902.  (Ungedruckt).

3)  Ist  der  Gerichtherr  zugleich  der  höhere  Disziplinarvorgdesetzte,
  so  ist  es  ihm  unbenommen,  selbst  die  Disziplinarstrafe
festzusetzen,  wenn  die  Tat  ihm  behufs  Ahndung  gemeldet  ist
oder  sonst  im  Laufe  der  Untersuchung  sich  ergibt.

Die  Frage,  ob  ein  leichterer  Fall  —  z.  B.  der  Trunkenheit
  im  Dienste,  §  151  MStrGB.    §  3  EE.  dazu  —  vorliegt,
hat  der  zuständige  Disziplinarvorgesetzte  zu  entscheiden.

Die  Ahndung  durch  diesen  führt,  wenn  die  Tat  nicht  gemeldet
  und  zum  Gegenstande  der  gerichtlichen  Untersuchung
nicht  gemacht  worden  ist,  die  endgültige  Erledigung  der  Sache,
den  Verbrauch  des  staatlichen  Strafanspruchs  herbei,  und  zwar
auch  dann,  wenn  sie  im  Laufe  der  gerichtlichen  Untersuchung
wegen  einer  anderen  selbständigen  Straftat  erfolgt.  RMGer.  II.
20.  Dez.  1902.  E.  4,107.  In  dem  dort  entschiedenen  Falle  war
ein  tätlicher  Angriff  i.  S.  des  §  97  MStreGB.  unter  Anklage
gestellt.  Bei  der  Untersuchung.  hatte  sich  ergeben,  daß  der  Angeklagte
  vor  der  in  unter  Anklage  gestellten  Tat,  sich  im
Quartiere  betrunken  hatte  und  er  wurde  deshalb  von  seinem
Disziplinarvorgesetzten  bestraft.  Dies  hat  das  Revisionsgericht
  für  zulässig  erklärt  und  den  diesbezüglichen  Strafanspruch
  des  Staates  für  konsumiert  erachtet.  Der  II.  Senat

ging  davon  aus,  daß  die  Trunkenheit  eine  vor  dem  unter
Anklage  gestellten  historischen  Vorgange  zur  Vollendung  gelangte
  selbständige  Straftat  sei,  die  sich  nur  in  ihren  Wirkungen
  auf  die  erstere  erstreckt  habe.  Die  „Trunkenheit“  war
also  als  historischer  Vorgang  nicht  von  der  Anklage  umfaßt.
Dies  Urteil  des  II.  Senats  unterliegt  deshalb  nicht  den  von
Gerland  im  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  205  ff.  erhobenen  Bedenken.

Der  Verbrauch  des  Strafanspruchs  tritt  aber  nur  insoweit
ein,  als  tatsächlich  ein  dem  §  3  des  EE.  unterfallendes  Vergehen
  vorliegt.  Stellt  sich  nach  erfolgter  Disziplinarbestrafung
heraus,  daß  ein  nur  gerichtlich  zu  ahnendes  Vergehen  gegeben
ist,  so  war  der  Disziplinarvorgesetzte  zu  dessen  Ahndung  nicht
zuständig  und  hat  gerichtliche  Aburteilung  stattzufinden.  Vgl.
oben  A.  1;  §  257.  ·

158.  Bei  Einleitung  einer  Strafverfolgung  wegen
Hochverraths  oder  Landesverraths  oder  wegen  eines  als