Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Mittags  erhält  jeder  eine  aus  11  Schoppen  bestehende  Portion  Rumfordersuppe  oder
Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  noch  1  Pfo.  Fleisch  (roh  gewogen)
  ohne  Bein;  Nachts  eine  Wassersuppe  von  11  Schoppen.

Sodann  erhält  jever  Gefangene  unter  14  Jahren  ?  Pfo.,  jeder  Gefangene  über  14
Jahre  1  Pfo.  Brod  täglich,  und  zwar:  hälftig  Morgens  als  Frühstück,  hälftig  Nachmittags
als  Zwischenimbiß.

Das  Brod  muß  zu  ktel  aus  Roggenmehl  und  zu  ztel  aus  Dinkelmehl  bestehen  und
gehörig  ausgebacken  seyn.  Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.
6.  22.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  jedesmal  ein  Offielant
  anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden
Vorschristen  und  dem  fur  jede  Speise  zu  fertigenden  besonderen  Tarife  geschehe.

Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

5.  23.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer,  beziehungsweise  Hofschäfferinnen,  in  geeichten  Gefäßen
aufgetragen,  aus  welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portion  abgereicht  wird.

Das  Mitnehmen  von  Speisen  in  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer  ist  nicht  gestattet.

5.  24.

Die  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage
  durch  Abreichung  einer  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise,  auch  nach  Umständen
  Obstmost  over  Bier.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  theurere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen.

Während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  jevoch  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität
  und  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln,  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen
  werden.