Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Beiträge  zur  Lehre  von  der  Unterschlagung.  213

die  zweite  „die  gesetzliche  Vermuthung  des  dolus
ausschließen“  soll  73).

Die  ratio  juris  spricht  demnach  weit  lanter
für  die  schlichte  Auslegung,  welche  unter  der  Absicht
  vereinstiger  Wievererstattung  die  Absicht  eines
jeden  der  Kontrektation  der  Sache  nachfolgenden,
also  überhaupt  eines  künftigen  Ersatzes  verstehr,
ohne  Stunde  und  Tag  dabei  in  Anschlag  zu  bringen.
  Ueber  allen  Zweifel  wird  diese  Auffassung
des  Gesetzes  durch  den  auch  von  den  Anmerkungen
  (S.  203,  Nr.  6)  angedeuteten  Zusammenhang
  des  Art.  362  mit  Art.  456  erhoben.  Enthält
  der  erstere  die  negative  Bestimmung,  daß  bei
der  Unterschlagung  im  Amt  auf  die  Absicht  der
Wiedererstattung  nichts  ankommen  soll,  so  gibt
der  letztere  die  positive  Norm,  in  welchen  Fällen
der  Absicht  des  Ersatzes  ein  Einfluß  übrig  gelassen
  ist  (s.  oben  nach  Not.  58).  —  So  sagen
denn  auch  die  Anmerkungen  a.  a.  O.  nichts  anderes,
  als  daß  die  Absicht  der  Wiedererstattung
(also  ohne  weitern  Unterschied)  den  Thatbestand
der  Unterschlagung  (öffentlich  anvertrauter  Sachen)
nicht  entferne,  und  daß  nur  die  im  Art.  456  genannten
  Handlungen  von  der  Unterschlagung  ausgeschieden
  seyen  0).

76)  Arnold  a.  a.  O.  S.  335.

78)  „Die  Absicht  oder  Hoffnung  der  Wiedererstattung  hebt
die  Strafe  des  einmal  vollendeten  Verbrecheus
  der  U.  nicht  auf.  Nur  jene  Handlungen
entfernen  den  Begriff  derselben,  welche,  ob  sie
gleich  eine  nicht  rechtmäßige  Zueignung  enthalten,  dennoch
—  als  besonders  benannte  Vergehen  vorkommen.=  Arnold
  a.  a.  O.  bezieht  den  ersten  Satz  auf  die  erst  nach
vollendeter  Unterschlagung  d.  h.  nicht  schon  bei  der
WVornahme  derselben,  gefaßte  Absicht.  Da  es  sich  aber
in  obiger  Stelle  um  die  Erklärung  der  Erfordernisse
des  Thatbestands,  nicht  um  die  Frage  der  Ausschließung
der  bereits  begründeten  Strafe  handelt,  so  scheint  eß
richtiger,  die  oben  unterstrichenen  Worte  des  ersten