Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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im  Verfassungsstaate  stehen  geblieben  und  haben  keine  gesetzlich
geregelte  Selbstverwaltung  erhalten.

Grundlage  der  Verfassung  ist  das  Universitätsstatut,  das  den
Charakter  einer  königlichen  Verordnung  hat.  Die  weitere  Durchführung
  für  die  einzelnen  Teile  erfolgt  durch  die  Fakultätsstatuten,
die  auf  Grund  einer  Ermächtigung  des  Universitätsstatuts  als
Ministerielle  Regulative  ergehen.

Die  Universitäten  sind  juristische  Personen  und  werden  als
Korporationen  bezeichnet.  Tatsächlich  werden  sie  als  Anstalten
behandelt,  indem  die  Verwaltung  etwa  vorhandenen  Vermögens
nicht  durch  genossenschaftliche  Organe,  sondern  durch  die  Kuratoren,
Kommissare  des  Ministeriums,  erfolgt.  Das  eigene  Vermögen
spielt  aber  bei  den  meisten  Universitäten  eine  sehr  untergeordnete
Rolle.  Der  Unterhalt  erfolgt  im  wesentlichen  aus  der  Staatskasse
nach  Maßgabe  der  Etats.

Für  die  genossenschaftliche  Selbstverwaltung  der  Universität
wie  der  einzelnen  Fakultäten  haben  das  volle  Aktiobürgerrecht  nur
die  ordentlichen,  in  beschränktem  Maße  bei  der  Rektorwahl  auch  die
etatsmäßigen  außerordentlichen  Professoren.  Sie  bestellen  alljährlich
die  Organe  für  die  Gesamtheit,  Rektor  und  Senat,  und  innerhalb
der  einzelnen  Fakultät  deren  Vorsteher,  den  Dekan.  Gezenstände
der  Selbstverwaltung  sind  für  die  Gesamtheit  gemeinsame  Veranstaltungen
  und  Einrichtungen  der  Universität,  die  Handhabung
der  Disziplin  über  die  Studierenden,  für  die  einzelnen  Fakultäten
Sorge  für  Vollständigkeit  des  Unterrichts,  Erteilung  der  akademischen
  Grade,  Vorschläge  für  Besetzung  der  Professuren,  Zulassung
der  Privatdozenten  und  Handhabung  der  Disziplinargerichtsbarkeit
über  sie.  1

Die  Lehrer  sind  entweder  Beamte,  ordentliche  Professoren  mit
Teilnahme  an  der  Selbstverwaltung,  ordentliche  Honorarprofessoren
ohne  solche  und  grundsätzlich  ohne  Lehrverpflichtung  und  außerordentliche
  Professoren  mit  sehr  beschränkter  Teilnahme  an  der
Selbstverwaltung,  aber  mit  Lehrverpflichtung,  oder  Privatdozenten,
die  kraft  Zulassung  der  Fakultät,  aber  als  Privatleute  ohne  Lehrauftrag
  lehren.  Doch  ist  das  Disziplinarrecht  über  die  Privatdozenten
  durch  Gesetz  vom  17.  Juni  1898  analog  demjenigen  über