Beiträge zur Lehre von der Unterschlagung. 213
die zweite „die gesetzliche Vermuthung des dolus
ausschließen“ soll 73).
Die ratio juris spricht demnach weit lanter
für die schlichte Auslegung, welche unter der Absicht
vereinstiger Wievererstattung die Absicht eines
jeden der Kontrektation der Sache nachfolgenden,
also überhaupt eines künftigen Ersatzes verstehr,
ohne Stunde und Tag dabei in Anschlag zu bringen.
Ueber allen Zweifel wird diese Auffassung
des Gesetzes durch den auch von den Anmerkungen
(S. 203, Nr. 6) angedeuteten Zusammenhang
des Art. 362 mit Art. 456 erhoben. Enthält
der erstere die negative Bestimmung, daß bei
der Unterschlagung im Amt auf die Absicht der
Wiedererstattung nichts ankommen soll, so gibt
der letztere die positive Norm, in welchen Fällen
der Absicht des Ersatzes ein Einfluß übrig gelassen
ist (s. oben nach Not. 58). — So sagen
denn auch die Anmerkungen a. a. O. nichts anderes,
als daß die Absicht der Wiedererstattung
(also ohne weitern Unterschied) den Thatbestand
der Unterschlagung (öffentlich anvertrauter Sachen)
nicht entferne, und daß nur die im Art. 456 genannten
Handlungen von der Unterschlagung ausgeschieden
seyen 0).
76) Arnold a. a. O. S. 335.
78) „Die Absicht oder Hoffnung der Wiedererstattung hebt
die Strafe des einmal vollendeten Verbrecheus
der U. nicht auf. Nur jene Handlungen
entfernen den Begriff derselben, welche, ob sie
gleich eine nicht rechtmäßige Zueignung enthalten, dennoch
— als besonders benannte Vergehen vorkommen.= Arnold
a. a. O. bezieht den ersten Satz auf die erst nach
vollendeter Unterschlagung d. h. nicht schon bei der
WVornahme derselben, gefaßte Absicht. Da es sich aber
in obiger Stelle um die Erklärung der Erfordernisse
des Thatbestands, nicht um die Frage der Ausschließung
der bereits begründeten Strafe handelt, so scheint eß
richtiger, die oben unterstrichenen Worte des ersten