Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  270  —

5.  April  1869  (Gesetz  Samml.  S.  526)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  zur  Anwendung.

S.  53.

Durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  Stadtverordnetenvers  g  und
des  Magistrats  kann  unter  hinzutretender  Besablprror  des  i  n
Bürgervermögen  in  Kämmereivermögen  umgewandelt  werden,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
  daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  sämmtlichen,  sondern  nur  einzelnen
Bürgern  oder  Gemeindeangehörigen  als  solchen  zustehen,  den  Verechtigten  wider
ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert  werden  dürfen.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  „Bürger“  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  GC.  5)  an  sich  ucht  maßgebend.

d.  54.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  regelt  sich,  unbeschadet  der
aus  Verleihungsurkunden  oder  vertragsmäßigen  Festsetzungen  sich  ergebenden  Abweichungen
  nach  dem  bisherigen  Rechte  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der
Gemeindebürger  die  Gemeindeangehörigen  treten.  Soweit  hiernach  der  Maßstab
für  die  Theilnahme  an  diesen  Nutzungen  nicht  feststeht,  erfolgt  die  Vertheilung
nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindelasten
  beitragen.

 

g.  55.
Auf  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,

2)die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Stadtbezirks  oder
einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu  Nr.  1
erwähnten  Ansprüche,
beschließt  der  Magistrat.
Gegen  den  Beschluß  findct  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.
Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

S.  5.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  namentlich  von
Archiven,  ist  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind,