Allgem. Gütergemeinschaft der bayer. Statuten. 237
zügen ebenso einheitlich gestaltet, wie das der Gütereinheit,
und erst mit der Rezeption des römischen
Rechtes traten die großen Veränderungen ein, welche
so mannigfache Gestaltungen zur Folge hatten, daß
Manche daraus auf das Fehlen jeglichen Prinzipes,
auf blose Willkührlichkeit in der Rechtsbildung schließen
wollten.
Gerade die Grundlagen des älteren Systemes,
die gesammte Hand und die Verfangenschaft wurden
mit der Rezeption des römischen Rechtes wesentlich
modifizirt, mehr jedoch die letztere als die erstere,
da die Verfangenschaft mit dem römischen Erbrechte
unvereinbar war. Wie ich schon anderwärts nachgewiesen
habe 39), lassen sich diejenigen Statuten,
welche die allgemeine Gütergemeinschaft aus der
Verfangenschaft ausgebildet haben, nach der Behandlung
des Vermögens bei beerbter Ehe in drei Klassen
scheiden, je nachdem nämlich sofort abgetheilt
wird (Theilrecht mit Beisitz des überlebenden Ehegatten),
oder der Ueberlebende mit den Kindern die
Gemeinschaft fortsetzt und nur mit ihnen verfügt
(fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Gedeih und Verderb),
oder der überlebende Ehegatte Alleineigenthümer
des ganzen Vermögens wird, über das er
frei disponirt, während die Kinder nur ein unentziehbares
Erbrecht ihm gegenüber haben (Alleinerbrecht
des überlebenden Ehegatten). Diese drei
Klassen lassen sich auch in unseren Statuten unterscheiden,
und zwar ist das Verhältniß in jedem
Statut bestimmt oder läßt sich aus den Bestimmungen
entnehmen, so daß also hier der anderwärts
geführte Streit, ob für das Kondominial= oder Konsolidationsprinzip
die Vermuthung streite (Beseler
23) In meinem Aufsatze über Gütereinheit und Gütergemeinschaft
in Bekker und Muther Jahrb. III, 356.
Zuerst ist diese Unterscheidung von Maurenbrecher
aufgestellt.