Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  237

zügen  ebenso  einheitlich  gestaltet,  wie  das  der  Gütereinheit,
  und  erst  mit  der  Rezeption  des  römischen
Rechtes  traten  die  großen  Veränderungen  ein,  welche
so  mannigfache  Gestaltungen  zur  Folge  hatten,  daß
Manche  daraus  auf  das  Fehlen  jeglichen  Prinzipes,
auf  blose  Willkührlichkeit  in  der  Rechtsbildung  schließen
  wollten.

Gerade  die  Grundlagen  des  älteren  Systemes,
die  gesammte  Hand  und  die  Verfangenschaft  wurden
mit  der  Rezeption  des  römischen  Rechtes  wesentlich
modifizirt,  mehr  jedoch  die  letztere  als  die  erstere,
da  die  Verfangenschaft  mit  dem  römischen  Erbrechte
unvereinbar  war.  Wie  ich  schon  anderwärts  nachgewiesen
  habe  39),  lassen  sich  diejenigen  Statuten,
welche  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  aus  der
Verfangenschaft  ausgebildet  haben,  nach  der  Behandlung
  des  Vermögens  bei  beerbter  Ehe  in  drei  Klassen
  scheiden,  je  nachdem  nämlich  sofort  abgetheilt
wird  (Theilrecht  mit  Beisitz  des  überlebenden  Ehegatten),
  oder  der  Ueberlebende  mit  den  Kindern  die
Gemeinschaft  fortsetzt  und  nur  mit  ihnen  verfügt
(fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Gedeih  und  Verderb),
  oder  der  überlebende  Ehegatte  Alleineigenthümer
  des  ganzen  Vermögens  wird,  über  das  er
frei  disponirt,  während  die  Kinder  nur  ein  unentziehbares
  Erbrecht  ihm  gegenüber  haben  (Alleinerbrecht
  des  überlebenden  Ehegatten).  Diese  drei
Klassen  lassen  sich  auch  in  unseren  Statuten  unterscheiden,
  und  zwar  ist  das  Verhältniß  in  jedem
Statut  bestimmt  oder  läßt  sich  aus  den  Bestimmungen
  entnehmen,  so  daß  also  hier  der  anderwärts
geführte  Streit,  ob  für  das  Kondominial=  oder  Konsolidationsprinzip
  die  Vermuthung  streite  (Beseler

23)  In  meinem  Aufsatze  über  Gütereinheit  und  Gütergemeinschaft
  in  Bekker  und  Muther  Jahrb.  III,  356.
Zuerst  ist  diese  Unterscheidung  von  Maurenbrecher
aufgestellt.