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gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche
die auf dem Vermessungs-Deck gemessene Länge getheilt worden ist (§. 6). An
jedem dieser Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Bug
und am Heck werden die inneren Breiten gemessen und zwar ebenfalls auf
halber Höhe.
Die Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art nu-
merirt, daß die Breite am Bug als Nr. 1 bezeichnet wird. Die zweite und alle
anderen, mit geraden Nummern bezeichneten Breiten werden mit 4, die dritte
und alle anderen, mit ungeraden Nummern bezeichneten Breiten, mit Ausnahme
der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multiplizirt. Die Summe der
Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit dem dritten Theile des ge-
meinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt
den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche und dieser, mit
der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.
§. 10.
Hat das Schiff mehr als drei Decke, so werden die über dem Ver-
messungs-Deck befindlichen Zwischendeck-Räume, ein jeder für sich, in der in §. 9
beschriebenen Weise vermessen. .
§.11.
Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest ange-
brachte Aufbauten auf dem obersten Deck, welche zur Aufnahme von Gütern
oder Vorräthen, oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der
Passagiere oder der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, dienen, so
wird der Raumgehalt derselben in folgender Weise festgestellt:
Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen
und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe desselben werden ferner drei
innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden End-
punkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Linge. Zur Summe der
beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und
die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten
von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren
wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes
multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben.
III. Das abgekürzte Vermessungsverfahren.
§. 12.
Die Länge wird auf dem obersten Deck gemessen, von der Außenfläche
der Außenhaut neben dem Vordersteven bis zur hinteren Fläche des Hinterstevens.
Von dieser Länge wird der Abstand zwischen der hinteren Fläche des Hinter-
stevens und demjenigen Punkte der Sponung im Hintersteven, in welchem die
Gillungsplanke dieselbe schneidet oder die Sponung in die Gillungslinie über-
geht, in Abzug gebracht.
Reichs-Gesehbl. 1872. 40