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Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den
Außenflächen der Außenhorbs Bekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten
Breite wird sodann die Höhe des obersten Deckes außenbords an beiden Seiten
vermerkt und mittelst einer, in senkrechter Richtung zum Kiel straff um das Schiff
herum gezogenen Kette diejenige Linie gemessen, welche den einen der vermerkten
Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte
verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der
größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multi-
plizirt, sodann mit der nach Absatz 1 dieses Porafraphen ermittelten Länze des
Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff
zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist
von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) muliiplizirt. Die gefun-
dene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffs-
raumes in Kubikmetern.
§. 13.
Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest an-
gebrachte Aufbauten auf dem obersten Deck, so wird der Inhalt dieser Räume
in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Höhe
derselben mit einander multiplizirt wird.
IV. Die Vermessung offener Fahrzeuge.
§. 14.
Bei Bestimmung des Brutto-Raumgehaltes offener Fahrzeuge bezeich-
net die Oberkante des obersten Plankenganges die Grenzfläche des zu vermessenden
aumes.
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von
Oberkante zu Oberkante des obersten Plankenganges durch die Theilungspunkte
der Länge gezogen sind.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des zweiten bezw. dritten Abschnit-
tes zur Anwendung.
V. Die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt.
§. 15.
Bei allen Schiffen wird der Raumgehalt der vollständig und ausschließlich
zum Gebrauch der Schiffsmannschaft dienenden Räume, nach ihrer durch Messung
ermittelten Größe, jedoch höchstens bis zum zwanzigsten Theile des Brutto-
Raumgehaltes des Schiffes, von dem letzteren in Abzug gebracht.
Für die Vermessung der erwähnten Räume gelten die im §. 11 gegebenen
Vorschriften. · ·
§.16.
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte
Kraft bewegt werden, wird der Inhalt der Räume, welche von der Maschine