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und den Dampfkesseln thatsächlich eingenommen werden und für die wirksame
Thätigkeit derselben abgeschieden sind, sowie ferner der abgeschlossene Raum sol-
cher Kohlenbehälter, welche dauernd hergerichtet und derartig angebracht sind,
daß aus ihnen die Kohlen unmittelbar in den Maschinenraum geschüttet werden
können, je nach der durch Messung ermittelten Größe dieser Räume, jedoch
höchstens bis zur Hälfte des Brutto-Raumgehaltes des Schiffes, von dem letzte-
ren in Abzug gebracht.
Bei Schlepp-Dampfschiffen, welche ausschließlich zum Schleppen underer
Schiffe dienen, wird der Inhalt sämmtlicher Maschinen., Dampfkessel- und
Kohlenräume ohne Beschränkung auf die Hälfte des Brutto-Raumgehaltes des
Schiffes in Abzug gebracht, sobald diese Räume den im ersten Absatze dieses
Paragraphen entgaltenen Bestimmungen entsprechen.
Bei Schrauben-Dampfschffen gehört auch der von dem Wellentunnel
eingenommene Raum zu den in dem ersten Absatze dieses Paragraphen bezeich-
neten Räumen.
S. 17.
Für die Vermessung der im §. 16 erwähnten Räume gelten folgende Vor-
schriften:
1) Es wird die mittlere Länge des Maschinenraumes einschließlich der in
der vorgeschriebenen Weise eingerichteten Kohlenbehälter gemessen. Fer-
ner werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 7 drei Querschnitte
gemessen bis zur Höhe des Deckes des Maschinenraumes oder des
unmittelbar über dem Maschinenraume befindlichen Deckes, und zwar
ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Querschnitt in
der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endgquerschnitte wird
das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme
mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Quer-
schnitten multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des fraglichen
Raumes.
2) Ist das unter Nr. 1 erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche
Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des Rau-
mes zwischen dem bereits gemessenen und dem obersten Deck, soweit er
für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden
ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und
mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses
Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zuge-
rechnet.
Das Gleiche gilt von dem Inhalt der in der vorgeschriebenen
Weise angebrachten Kohlenbehälter, welche durch zwei Decke gehen.
3) Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Kohlenbehälter in
selbstständigen Abtheilungen, so werden diese in der unter Nr. 1 und 2
angegebenen Weise einzeln vermessen und die Summe des Raumgehaltes
derselben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes. 40*