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3) die Mittheilung der nach vorstehender Nr. 2 für deutsche Schiffe aus-
geferligten Meßbriefe an die Schiffsregister-Behörden, in deren Register
die Schiffe eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
4) die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Mehinstrumente nach
den Probemaaßen.
§. 21.
Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen übt der Reichskanzler durch
Inspektoren aus, welche er nach Anhörung der Bundesraths- Ausschüsse für das
Seewesen und für Handel und Verkehr bestellt.
Die Inspektoren sind befugt, der Aufnahme der Messungen beizuwohnen,
die Richtigkeit der Maaße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen
der Vermessungs- und Revisions-Behörden Einsicht zu nehmen und auf vorge-
fundene Mängel aufmerksam zu machen.
§. 22.
Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungs-Be-
hörden vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaaße der Schiffe auf-
zunehmen:
Es ist zu messen:
1) bei Schiffen mit Deck
a) die Länge des Schiffes zwischen der vorderen Fläche des Vorderstevens
unter dem Bugspriet bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens auf
dem obersten festen Deck,
b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der
Außenbords-Bekleidungen oder der Berghölzer,
c) die Tiefe des Schiffsraumes zwischen der Oberkante des obersten festen
Deckes und der Oberkante der Binnenbords-Bekleidung neben dem Kiel
im mittelsten Querschnitt (§. 7),
d) die Länge des Maschinenraumes einschließlich der festen Kohlen-
behälter, des Schiffes, falls dasselbe ein Dampfschiff ist;
2) bei Fahrzeugen ohne Deck
a) die Länge des Fahrzeuges zwischen der vorderen Fläche des Vorder-
stevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der
Oberkante des obersten Plankenganges,
b) die größte Breite des Fahrzeuges zwischen den Außenflächen der Außenbords-Bekleidungen;
c) die nach §. 14. ermittelte Tiefe des Fahrzeuges im mittelsten Quer-
schnitt,
d) die Länge des Maschinenraumes einschließlich der festen Kohlen-
behälter, des Fahrzeuges, falls dasselbe ein Dampffahrzeug ist.