Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Transport ..... 38,696,100 Thaler, 
8) zur Wiederherstellung der Magazin-, Bäckerei- und 
Mühlen-Etablissemens 906,950   " 
9) zur Sicherstellung des Festungs-Approvisionnements 
an Brotmaterial und Hafern ..... 442,9000   " 
10) zur Instandsetzung des Montirungs-Depot-Gebäu- 
des in Straßßregegeg .. 25,000 " 
11) zur Erwerbung und Einrichtung eines Gouverne- 
mentsgebäudes in Straßbureg 180,000   " 
Summe 40,250,050  Thaler. 
Artikel II. 
Von der im Artikel I. nachgewiesenen Summe von 40,250,950 Thalern 
werden dem Reichskanzler für das Jahr 1872 
15,817,328 Thaler 
und für das Jahr 1873 
13,700,200  Thaler 
zur Verfügung gestellt. Die später zu verwendenden Beträge sind in die Reichs- 
haushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzunehmen. 
Artikel III. 
Aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten. 
Entschädigung werden ferner dem Reichskanzler für die Jahre 1872 und 1873 
1,375,000 Thaler 
zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungs- 
Kommission zur Verfügung gestellt. 
Artikel IV. 
Die Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungs- 
grundstücke, oder solcher Grundstücke, welche nach der Wiederherstellung und Ver- 
vollständigung der Festungen im Besitze der Militärverwaltung verbleiben oder 
welche aus Reichsmitteln in Gemäßheit dieses Gesetzes erworben werden, dürfen 
nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt wer- 
den und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, in dem 
nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben 
bestimmten Einnahmen einzustellen. 
Artikel V. 
Nachstehende durch die Kriegführung wider Frankreich erwachsene oder mit 
derselben in unmittelbarem Zusammenhange stehende Ausgaben, als: 
1) die Kosten für die Armirung und Desarmirung der Festungen; 
2) der Aufwand für das Belagerungsmaterial; 
3) die durch den Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die 
Kriegsmarine;
	        
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