Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

(Nr. 863.) Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinigten Königreiche 
Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waaren- 
bezeichnungen. Vom 11. Juli 1872. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Königreichen Schweden 
und Norwegen ist durch Auswechselung von Erklärungen des Reichskanzlers und 
des Königlich schwedisch-norwegischen  Ministers der auswärtigen Angelegenheiten 
ein Uebereinkommen dahin getroffen worden,  
daß in Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer 
Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen die Deut- 
schen in Schweden und Norwegen und die Schweden und Norweger in 
Deutschland denselben Schutz wie die Inländer genießen sollen, sowie 
daß diese Vereinbarung sowohl in Deutschland als in den Breinigten 
Königreichen mit dem 1. August 1872 in Kraft treten soll. 
Dies wird mit Bezug auf §. 287 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, dem 11. Juli 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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(Nr. 864.) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, 
Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungsweise die Steuerver- 
gütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der 
durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 einge- 
führten metrischen Maaße. Vom 18. Juli 1872. 
Nachdem die betheiligten Bundesregierungen die Umrechnung der Ubergangs, 
abgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungsweise die 
Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe 
der durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 eingeführten 
metrischen Maaße bewirkt haben, hat der Bundesrath des Deutschen Reichs 
beschlossen, daß die anliegende Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen 
 Vereinsstaaten u. s. w., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu- 
bereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, nunmehr an Stelle der zu Nr. 5 des Schluß- 
protokolls zum Zoll- und Handelsvereins-Vertrage vom 8. Juli 1867 (Bundes- 
gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 115) beigefügten Uebersicht der Steuer- 
sätze etc. zu treten hat.  
Berlin, den 18. Juli 1872. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
 
	        
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