Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1115

und  Betriebskosten  und  des  jährlich  inne  zu  haltenden  Beitrags  zum  Reservefonds,
  treffenden  Ertrags  sich  abstuft.  Die  Höhe  dieser  Abgabe  soll  aber  erst
dann  regulirt  werden,  wenn  die  zweite,  innerhalb  Unserer  Staaten  konzessionirte
Eisenbahn  drei  Jahre  in  vollständigem  Betriebe  gewesen  ist  und  dadurch  zu
einer  angemessenen  Regulirung  die  nöthigen  Erfahrungen  gesammelt  worden
sind;  bis  dahin  ist  die  Post  für  den  Verlust,  welchen  sie  durch  die  Eisenbahnen
in  ihrer  Einnahme  erweislich  erleidet  von  jeder  Gesellschaft  mit  Berücksichtigung
der  im  §.  36  zum  Vortheile  der  Post  bestimmten  Leistungen  zu  entschädigen.

Von  der  Entrichtung  einer  Gewerbesteuer  bleiben  die  Eisenbahn-Gesellschaften

  befreit).
§.  392).  Der  Ertrag  der  im  §.  38  vorbehaltenen  Abgabe  soll  zu  keinen
anderen  Zwecken,  als  zur  Entschädigung  der  Staatskasse  für  die  ihr  durch  die
Eisenbahnen  entzogenen  Einnahmen  und  zur  Amortisation  des  in  dem  Unternehmen
  angelegten  Kapitals  verwendet  werden.  Ueber  die  Art  dieser  Vermentung
  werden  Wir  Unser  Handelsministerium  mit  besonderer  Anweisung
versehen.
§.  402).  Nach  vollendeter  Amortisation  soll  dem  Unternehmen  eine  solche
Einrichtung  gegeben  werden,  daß  der  Ertrag  des  Bahngeldes  die  Kosten  der
Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Verwaltung  nicht  übersteige.

§.  41.  Sollte  künftig  eine  Konkurrenz  in  der  Transport-Unternehmung
bewilligt  werden  (§.  27)  so  wird  den  Konkurrenten  gleichfalls  eine  angemessene
  Abgabe  aufgelegt  und  darüber  in  der  Konzession  das  Nöthige  bestimmt
werden.
§.  42.  Dem  Staate  bleibt  vorbehalten,  das  Eigenthum  der  Bahn  mit
allem  Zubehör  gegen  vollständige  Entschädigung  anzukaufen.

Hierbei  ist,  vorbehaltlich  jeder  anderweitigen  hierüber  durch  gütliches  Einvernehmen

  zu  treffenden  Regulirung,  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

1.  Die  Abtretung  kann  nicht  eher  als  nach  Verlauf  von  30  Jahren  von
dem  Zeitpunkt  der  Transporteröffnung  an,  gefordert  werden.

2.  Sie  kann  ebenfalls  nur  von  einem  solchen  Zeitpunkt  an  gefordert  werden,
mit  welchem  zufolge  des  §.  31  eine  neue  Festsetzung  des  Bahngeldes
würde  eintreten  müssen.

3.  Es  muß  der  Gesellschaft  die  auf  Uebernahme  der  Bahn  gerichtete  Absicht
mindestens  ein  Jahr  vor  dem  zur  Uebernahme  bestimmten  Zeitpunkte
angekündigt  werden.

4.  Die  Entschädigung  der  Gesellschaft  erfolgt  sodann  nach  folgenden
Grundsätzen:

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1114.

dinzen  eingeführt  sind.  Kleinbahnen  unterliegen  der  Eisenbahnabgabe  nicht,  vergl.
§.  40  Ges.  28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  225).
Ges.  16.  März  1867:

#§.  2.  Die  Abgabe  ist  für  jede  Eisenbahn  nach  dem  in  jedem  Kalenderjahr  aufkommenden
  Reinertrage  (8§§9.3—6)  zu  berechnen  und  stuft  sich  nach  Höhe  desselben  dergestalt
  ab,  daß  von  einem  Reinertrage  bis  zu  einschließlich  vier  Prozent  des  Anlage-Kapitals
  (§.  6)  7/1°  dieses  Ertrages,  bei  einem  höheren  Reinertrage  aber  außerdem
und  zwar:

von  dem  Mehrertrage  über  vier  bis  zu  fünf  Prozent  einschließlich  ½160  dieser

Ertragsquote,

von  dem  Mehrertrage  über  fünf  bis  zu  sechs  Prozent  einschließlich  ½0  dieser
Ertragsquote,

von  dem  Mehrertrage  über  sechs  Prozent  /16  dieser  Ertragsquote  zu  entrichten
  sind.

#§s.  3.  Als  stenerpflichtiger  Reinertrog  ist  diejenige  Summe  anzusehen,  um
welche  die  Betriebs-Roheinnahme  die  in  dem  betreffenden  Kalenderjahre  zur  Verwendung
  gekommenen  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  übersteigt.

41)  §S.  4,  §  Gewerbesteuerges.  24.  Juni  1891;  Kleinbahnen  sind  dagegen  gewerbesteuerpflichtig,
  §.  40  Ges.  28.  Juli  18992  (G.  S.  S.  225).

2)  Die  §§.  39  und  40  sind,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  aufgehoben
  durch  §.  1  Ges.  21.  Mai  1859  (G.  S.  S.  243).