Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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bei den Personen-, Gepäck- und Güterwagen 
nach Verhältniß der Wagen-Achsmeilen, 
auf die einzelnen Theile des Unternehmens resp. auf die Bahnstrecken in 
Elsaß-Lothringen und auf die im Großherzogthum Luxemburg repartirt. 
b) Die Anschaffungskosten der im Laufe des Jahres gänzlich unbrauchbar 
geworderen oder veräußerten Betriebsmittel kommen von dem Gesammt- 
betrage des aufgewendeten Kapitals in Abgang und werden die Zinsen 
davon nur bis zum Tage der Lurückstellung der betreffenden Betriebs- 
mittel berechnet. 
c) Was für die Benutzung fremden Betriebsmaterials gezahlt wird, wird 
gleichfalls für jedes Betriebsjahr auf die beiden Abtheilungen des 
ahnnetes nach Verhältniß der Lokomotiv- resp. der Wagen-Achsmeilen 
repartirt. 
III. Die deutsche Eisenbahnverwaltung ist ferner berechtigt, für die von 
ihr geleisteten außerordentlichen Aufwendungen zur betriebssicheren Herstellung 
der Bahn, zur Erweiterung der Bahnanlagen, Legung eines zweiten Geleises etc. 
von dem wirklich verausgabten Kapital, und zwar vom Tage der Verausgabung 
ab, 5 Prozent Zinsen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen. 
Diese Zinsen vermindern sich mit der fortschreitenden im §. 12 sub b. 
vorgesehenen Amortisation des Kapitals, indem die amortisirten Theile des 
Kapitals nur bis zum Schlusse desjenigen Betriebsjahres verzinst werden, aus 
dessen Reinertrag die Rückerstattung erfolgt ist. 
§. 12. 
Der von der Brutto-Einnahme nach Deckung der in Gemäßheit des §. 11 
berechneten Ausgaben verbleibende Ertrag bildet die Netto- Einnahme des Bahn- 
netzes. 
Aus derselben werden entnommen: 
a) die der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft für den im Großherzogthum 
belegenen, zur Verwaltung übernommenen Theil ihres Bahnnetzes zu 
zahlende Jahrespacht; 
b) ein Betrag zum Zwecke der Amortisirung des von der deutschen Eisen- 
bahnverwaltung für die Verbesserung der Bahn, Erweiterung und Ver- 
vollständigung der Bahnanlagen, Legung des zweiten Geleises etc. innerhalb 
des abgelaufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals (§. 11 B. III.). 
 Ein gleicher Betrag wird auch in jedem der folgenden Jahre der 
noch verblelhenden Pachtzeit zur Tilgung jenes Kapitals verwandt. Die 
Höhe desselben ist also derart zu bemessen, daß die völlige Tilgung bis 
zum Schlusse der Pachtzeit ermöglicht wird. 
Der alsdann noch verbleibende Rest wird zum vollen Betrage behufs 
allmäliger Erstattung der von der Königlich Großherzoglichen Regierung der 
Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft gewährten Staatssubvention von 8 Millionen 
Franks an die Großherzoglich luxemburgische Regierung gezahlt.
	        
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