Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 16. 
Die zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages in Bezug auf den 
Betrieb der Eisenbahnen sich etwa als nothwendig ergebenden speziellen Bestim- 
mungen werden von Kommissarien vereinbart, welche von den beiderseitigen Re- 
gierungen ernannt und in Luxgemburg zusammentreten werden. 
§. 17. 
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt durch Se. Majestät den Deutschen 
Kaiser einerseits und durch Se. Majestät den König der Niederlande, Großherzog 
von Luxemburg andererseits, und werden die Ratifikations-Urkunden am 12. Juli 
1872, wenn nicht früher, in Berlin ausgetauscht werden. 
Die Uebernahme des Betriebes auf den in §. 1 bezeichneten Eisenbahnen 
durch die Kaiserliche Eisenbahndirektion in Straßburg erfolgt thunlichst bald nach 
Austausch der Ratifikations-Urkunden.  
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige 
Uebereinkunft vollzogen und mit ihrem Siegel versehen. 
Geschehen Berlin, den 11. Juni 1872. 
Delbrück. Herzog. J. P. Foehr. 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifzürt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 870.) Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg. Vom 19. Juni 1872. 
eine Majestät der Deutsche Kaiser und Seine Majestät der König der Nieder- 
lande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die postalischen 
Beziehungen zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg im 
Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln, haben den 
Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser: 
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Wilhelm Günther, 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich preußischen Hofe, 
Dr. Jean Pierre Föhr, 
woelche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben.
	        
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