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(Nr. 871.) Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen.
Vom l5. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
§. 1.
Die Wirksamkeit des §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
vom 21. Juni 1869, welcher lautet:
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Be-
fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen,
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte
und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens
des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt-
lichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch
von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig ge-
macht werden.
Der Bundesrath bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Be-
dürfniß in verschiedenen Theilen des Bundesgebiets die Behörden, welche
für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt
sind und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung.
Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Appro-
bation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen
Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind
innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Ge-
werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Er-
richtung und Verlegung von Apotheken, nicht beschränkt.
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von
der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem
Bundesstaate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund-
ärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt
haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.
wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
§. 2.
Die in vorstehendem Paragraphen erwähnten Approbationen dürfen nicht auf
Zeit ertheilt werden, und können nur dann zurückgenommen werden, wenn die Un-
richtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden find.