Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Die Verwendungen zu diesem Zwecke dürfen jährlich den Gesammibetrag 
von 800 Thalern nicht übersteigen. 
Bei fortgesetzter Würdigkeit und Bedürftigkeit können den Benefiziaten die 
Stipendien auf zwei Jahre, und ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen 
auf drei Jahre verliehen werden. §.  
14. 
An Hinterbliebene von Reichs-Postbeamten können aus den Stiftungs- 
einkünften Beihülfen zur Aufnahme in Erziehungsanstalten, Waisenhäuser oder 
Alterversorgungs- und Krankenhäuser gewährt werden. 
Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Stiftungsverwaltung, wenn sie es 
für angemessen erachtet und die Mittel dazu ausreichen, dauernde Freistellen in 
geeigneten Erziehungs- oder Versorgungsanstalten begründen. 
§. 15. 
Durch die speziellen Festsetzungen der §§. 12 bis 14 sollen andere Arten 
der Verwendung der Stiftungseinkünfte zur Erfüllung des im §. 2 aus- 
gesprochenen Zweckes der Stiftung nicht ausgeschlossen sein. 
§. 16. 
Ueber die Verwaltung des Stiftungsvermögens, sowie über die Verwen- 
dung der Stiftungseinkünfte wird jährlich von der Ober-Postkasse  in Berlin 
Rechnung gelegt. Die Rechnungsrevision findet bei der Rechnungs-Revisions- 
behörde des Deutschen Reichs statt. 
  
(Nr. 880) Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Hauptzollämter in Lübeck, 
Bremen und Hamburg. Vom 26. August 1872.     
Die in den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg unter der 
Bezeichnung „zollvereinsländisches Hauptzollamt“ errichteten Zollstellen werden 
fortan die Bezeichnung „Kaiserliches Hauptzollamt“ führen. 
Berlin, den 26. August 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
Delbrück. 
Berichtigung. 
Im Reichs-Gesetzölatt für 1872 Nr. 24 Seite 296 ist anstatt: 
  „25. Württemberg ..... 1 Hektoliter bei 15% Alkohol nach Tralles“ 
zu lesen: 
  25. Wurttemberg ..... 1 Hektoliter bei 50% Alkohol nach Tralles. 
  
Herausgeheben im Reichskanzler-Amte.  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
	        
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