Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Der höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten 
werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten 
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden 
Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen 
Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. 
Der Keiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung 
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen Heere oder in anderen 
Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des 
Reichsheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiens anzulegen, steht dem 
Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu  erforderlichen Mittel, soweit das 
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
§. 2. 
Das in der Anlage beigefügte Reichsgesetz vom 9. November 1867, die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste betreffend (Bundesgesetzbl. für 1867 S. 131), wird 
hierdurch in Elsaß-Lothringen  eingeführt. Dasselbe findet auf die vor dem 
1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elsaß-Lothringen keine Anwendung. 
Die Musterung der nach diesem Zeitpunkte geborenen Wehrpflichtigen be- 
ginnt im Oktober 1872, die Zahl der einzustellenden Wehrpflichtigen richtet sich 
nach dem anliegenden Reichsgesetze vom 9. Dezember 1871. 
Hinsichtlich der Zulassung zum einjährigen Dienste — §. 11 des Ge- 
setzes — sowie bei Beurtheilung der auf häusliche etc. Verhältnisse gegründeten 
Anträge auf Befreiung vom Militairdienst, soll während der nächsten Jahre auf 
die besonderen Verhältnisse von Elsaß-Lothringen Rücksicht genommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Das Reichsgesetz vom 9. Dezember 1871, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres etc., ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871 S. 411—412 abgedruckt. 
 
	        
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