Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt.  
Nr. 31. 
(Nr. 885.) Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 
21. September 1872. · 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März b. J. (Reichsgesetzbl. 
S. 62) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion  vom 
26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen 
höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden achten Verzeichnisse auf- 
geführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung 
vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. D. I. des Verzeichnisses aufgeführte Lehranstalt darf der- 
gleichen Qualifikations-Zeugnisse  denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche 
nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reise für die Fachklasse er- 
worben haben; sowie die unter Littr. D. II. aufgeführte Lehranstalt denjenigen 
ihrer Schüler, welche der mathematischen Abtheilung mindestens ein Jahr an- 
gehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben. 
Berlin, den 21. September 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Relchs-Gesetzbl. 1872. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1872.
	        
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