— 411 —
Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse des Inhabers (§. 5)
Auskunft geben. §. 10
Der Schiffer hat die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs-
mannschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§§. 11 bis 22) zu ver-
anlassen.
Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hinderniß ent-
gegensteht, zur Musterung zu stellen.
§. 11.
Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmann
geschlossenen Heuervertrages vor einem Seemannsamt. Sie muß für die inner-
halb des Bundesgebietes liegenden Schiffe unter Vorlegung der Seefahrtsbücher
vor Antritt oder Fortsetung er Reise, für andere Schiffe, sobald
ein Seemannsamt angegangen werden kann, erfolgen.
§. 12.
Die Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle
ausgefertigt. Wenn die zur Schiffsmannschaft eines Schiffs gehörigen Personen
nicht gleichzeitig mittelst Einer Verhandlung angemustert werden, so erfolgt die
Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung.
Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des Schiffs,
Namen und Wohnort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung
jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des Heuervertrages, einschließlich
etwaiger besonderer Verabredungen. Insbesondere muß aus der Musterrolle
erhellen, was dem Schiffsmann für den Tag an Speise und Trank gebührt.
Im Uebrigen wird die Einrichtung der Musterrolle vom Bundesrath bestimmt.
§. 13.
Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigung der Musterrolle ange-
mustert, so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle ein-
zutragen. §. 14
Bei jeder innerhalb des Bundesgebiets erfolgenden Anmusterung wird
vom Seemannsamt hierüber und über die Zeit des Dienstantritts ein Vermerk
in das Seefahrtsbuch jedes Schiffsmannes eingetragen, welcher zugleich als Aus-
gangs- oder Seepaß dient. Außerhalb des Bundesgebiets erfolgt eine solche
Eintragung nur, wenn das Seefahrtsbuch zu diesem Zweck vorgelegt wird.
Das Seefahrtsbuch ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer des Dienst-
verhältnisses in Verwahrung zu nehmen.
§. 15.
Wenn ein angemusterter Schiffsmann durch ein unabwendbares Hinderniß
außer Stande gesetzt wird, den Dienst anzutreten, so hat er sich hierüber sobald
wie möglich gegen den Schiffer und das Seemannsamt, vor welchem die Muste-
rung erfolgt ist, auszuweisen.
59*