Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger 
Verständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken 
in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der 
Station zulässig“. 
8) §. 23 erhält folgenden Zusatz: 
„„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen 
auch auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen.“ 
9) In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagen- 
thüren“ eingeschaltet: 
"auf den Langseiten der Wagen befindlichen“. 
10) In §. 25, Absatz 2 soll lit. b. lauten wie folgt: 
"b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken“. 
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen "200“ und am Schlusse 
hinzuzufügen: 
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der 
Stationen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nach- 
dem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den 
betreffenden Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist“. 
12) In §. 27 fällt lit. c. weg. 
13) In §. 32 sind 
a) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig"“ durch 
das Wort „angemessen“ 
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun- 
lichst gleichmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in 
den  einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“ 
zu ersetzen. 
14) in §. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt: 
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der 
Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes 
Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Post- 
wagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.“ 
15) in §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden“. 
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: 
„Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur 
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende 
Weichensystem, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen 
Regierung erfordert“. 
17) Im §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende: 
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen 
eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder 
etwas darauf zu legen oder zu hängen.“
	        
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