Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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der Begehung der strafbaren Handlung angehörte, zu, insofern sie nicht im 
Wege der Landesgesetzgebung zu anderen ähnlichen Zwecken bestimmt werden. 
§. 108. 
Ein Exemplar dieses Gesetzes, sowie der für das Schiff über Kost und 
Logis geltenden Vorschriften (§. 45), muß im Volkslogis zur jederzeitigen Ein- 
sicht der Schiffsleute vorhanden sein. 
§. 109. 
Die Anwendung der §§. 5 bis 23 und der §§. 48 bis 52 auf kleinere 
Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) kann durch Bestimmung der Landesregierungen 
im Verordnungswege ausgeschlossen werden. 
§. 110. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1873 in Kraft. Mit demselben Tage 
tritt der vierte Titel des fünften Buchs des allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buchs außer Kraft. §. 111. 
Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird, welche 
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, so treten die entsprechenden Be- 
stimmungen des letzteren an die Stelle des ersteren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1872. 
(L. S). Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 893.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
hülfsbedürftiger Seeleute. Vom 27. Dezember 1872. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außerdeutschen Hafen 
nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritan- 
niens, des Sundes oder des Kattegats oder nach einem außerdeutschen Hafen
	        
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