Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Blatt  Nro.  15  von  1823)  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das
jährliche  Kost=  und  Verpflegungs-Geld  für  einen  jeden  in  die  Anstalt  selbst  aufgenommenen
  Zögling  auf  das  Jahr  vom  1.  Mai  1332  wieder  auf  Einhundert  Gulden  festgesebt
  worden  ist.

Dieses  ist  in  einvierteljährigen  Raten  an  die  Aufsichts-Commission  der  Taubstummen=
  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  zu  bezahlen.  Der  Zögling  erhält  hiefür  den
Unterricht,  die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  freie  Wasch,  so  wie  Ausbesserung
  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige  Ausstattung
mit  Kleidung  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt  befindlichen
Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  der  Anstalt  die  Auslage  hiefür
zu  ersetzen.  Bei  den  Zöglingen  aber,  welche  ganz,  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des
Staats  unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwands
gegen  ein  bei  dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld
von  fünfzehn  Gulden.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  die  jährliche  Summe
von  zwölf  Gulden  zu  bezahlen.

Bittschristen  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  l.  J.  beginnenden  Lehrcurs
müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  zum  25.  nächstkünftigen  Monats
  April  bei  der  Commission  für  die  Erziehungshäuser  dahier  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  3.  März  1830,  d  Autel.

8)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  der  in  dem  Kinigl.  Bayernschen  Rhein-Kreise  errichteten  Zoll-Erhebungs,  Stellen.

Unter  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  13.  December  1829,  die  Ausführung
der  Vereins-Zoll-Ordnung  im  Königl.  Bayernschen  Rhein-Kreise  betreffend,  wird  mit