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Artikel VI.
Die Genehmigung wie auch die Abänderung des Fahrplans bleibt der
Königlich preußischen Staats-Regierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung
des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den
Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem
freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu
bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koaks und event. der
übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen-
stände bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und
sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königlich preu-
ßische Handelsministerium es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit
auf dessen Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwal-
tungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden
Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hier-
bei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen
die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handelsministerium fest-
zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesell-
schaft verpflichtet, auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums
auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden
Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem
Lokaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke
ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile er-
mäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre
auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums zugestehen.
Für durchgehende Güter-Transporte wird die Erhebung einer Expeditions-
Gebühr für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Ver-
sandt-, noch die letzte Adreßstation an ihrer Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines di-
rekten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen
bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren
und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende
Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem
Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist,
von einer andern Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von dem
Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern,