Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

8

1878

1880

1887

1889

1893,
1902

1903

Berechtigung
8

Ein  Mitglied  des  Familienrates  kann
gegen  seinen  Willen  nur  durch  das  dem
Vormundschafsgericht  im  Instanzenzuge
  vorgeordnete  Gericht  entlassen
werden.

Der  Vater  des  Mündels  kann  die

Aufhebung  des  von  ihm  angeordneten
Familienrates  für  den  Fall  des  Eintritts

  oder  Nichteintritts  eines  künftigen
Ereignisses  nach  Maßgabe  des  §  1777
Das  gleiche  Recht  steht

anordnen.
der  ehelichen  Mutter  des  Mündels

für  den  von  ihr  angeordneten  Familienrat

  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  den  Familienrat
aufzuheben.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine
Frau,  die  zum  Vormunde  bestellt  ist,
entlassen,  wenn  sie  sich  verheiratet.

1895.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
Vormund  auf  seinen  Antrag  zu  entlassen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;
  ein  wichtiger  Grund  ist  insbesondere
  der  Eintritt  eines  Umstandes,
der  den  Vormund  nach  §  1786  Abs.  1
Nr.  2—7  berechtigen  würde,  die  übernahme
  der  Vormundschaft  abzulehnen

1878,  1895.

1895  s.  Verwandtschaft  1682.

Der  Vormund  eines  Volljährigen
kann  eine  Ausstattung  aus  dem  Vermögen
  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
versprechen  oder  gewähren.  1897.
Wird  der  Vater  des  Mündels  zum

Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt  die
eines  Gegenvormundes.

Bestellung
Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen
zu,  die  nach  den  §§  1852—1854  angeordnet
  werden  können.

außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Mündels  gefährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  An-391



Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Befreiungen

 

Berechtigung

§  wendung,  wenn  der  Vater  im  Falle

1917

der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur
Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt
sein  würde.  1897,  1904.

s.  Dritte  —  Vormundschaft.
Werkvertrag.

633  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet  das

634

Werk  so  herzustellen,  daß  es  die  zugesicherten
  Eigenschaften  hat  und  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder
mindern.

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,
  so  kann  der  Besteller  die
Beseitigung  des  Mangels  verlangen.
Der  Unternehmer  ist  berechtigt,  die
Beseitigung  zu  verweigern,  wenn  sie
einen  unverhältnismäßigen  Aufwand
erfordert.

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung
  des  Mangels  im  Verzuge,
so  kann  der  Besteller  den  Mangel
selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
  Aufwendungen  verlangen.
634.  640.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der
im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,
so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort
bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags
  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt
  worden  ist;  der  Anspruch  auf