Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Wer  in  Bapyern  den  Belagerungszustand  im  Kriege  verhängen
  darf,  ist  in  Art.  1  des  Gesetzes  von  1912  einfach  und
klar  bestimmt,  nämlich  der  König  durch  königliche  Verordnung.
Anderen  Instanzen  ist  dieses  Recht  also  nicht  gegeben,  keiner
Behörde  und  keinem  Militärbefehlshaber.  Ob  drohende
Kriegsgefahr  vorhanden  ist  und  ob  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  geboten  erscheint,  hat  der  König  allein  zu
entscheiden  unter  verfassungsmäßiger  Verantwortung  der  die
Verordnung  gegenzeichnenden  Staatsminister  2).

Auch  die  Anordnung  des  Standrechts  bei
des  Kriegszustandes  oder  während  desfelben,  die  nach  Art.  5
des  Gesetzes  vom  5.  November  1912  be  «

sonders  getroffen  und
kundgemacht  werden  muß,  geschieht  in  Bayern  durch  Königliche
Verordnung  20).  D

der  Verhängung

Was  die  Verhängung  des  Standrechts
ruhen  im  rechtsrheinischen  Bayern  anlangt.  so
des  Aufruhrs  der  Regierung,  bei  Fällen  von  Mord,  Naub
oder  Brandlegung  dem  König  zu.  Es  gelten  bierfür  noch  die
Art.  441.  444  des  Strafgesetzbüchs  für  das  Königreich
Bayern  27).  Jür  die  Dfalz  bestehen  noch  die  Bestimmungen
der  oben  erwähnten  französischen  Gesetze,  deren  Geltungsbereich
aber  bestritten  ist  27).  6

bei  inneren  Ansteht
  sie  im  Falle

§  4.
Die  Voraussetzungen  der  Verhängung  des  Belagerungs-Zustandes.


Wesentliche  Anterschiede  zwischen  dem  preußischen  Gesetz
über  den  Belagerungszustand  und  dem  in  Bayern  geltenden
Recht  zeigen  sich,  wenn  man  die  Voraussetzungen  für  die  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  betrachtet.

25)  Val.  die  Kal.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  GBWl.  S.  327).

26;)  Bal.  die  Kal.  Verordunng  vom  31.  Juli  191  4  GMl.  S.  328),
durch  die  das  Standrecht  für  die  Pfalz  angeardnet  wurde.

27)  von  Sutner,  S.  68.

28)  Ebenda  S.  74