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Wer in Bapyern den Belagerungszustand im Kriege verhängen
darf, ist in Art. 1 des Gesetzes von 1912 einfach und
klar bestimmt, nämlich der König durch königliche Verordnung.
Anderen Instanzen ist dieses Recht also nicht gegeben, keiner
Behörde und keinem Militärbefehlshaber. Ob drohende
Kriegsgefahr vorhanden ist und ob die Verhängung des Belagerungszustandes
geboten erscheint, hat der König allein zu
entscheiden unter verfassungsmäßiger Verantwortung der die
Verordnung gegenzeichnenden Staatsminister 2).
Auch die Anordnung des Standrechts bei
des Kriegszustandes oder während desfelben, die nach Art. 5
des Gesetzes vom 5. November 1912 be «
sonders getroffen und
kundgemacht werden muß, geschieht in Bayern durch Königliche
Verordnung 20). D
der Verhängung
Was die Verhängung des Standrechts
ruhen im rechtsrheinischen Bayern anlangt. so
des Aufruhrs der Regierung, bei Fällen von Mord, Naub
oder Brandlegung dem König zu. Es gelten bierfür noch die
Art. 441. 444 des Strafgesetzbüchs für das Königreich
Bayern 27). Jür die Dfalz bestehen noch die Bestimmungen
der oben erwähnten französischen Gesetze, deren Geltungsbereich
aber bestritten ist 27). 6
bei inneren Ansteht
sie im Falle
§ 4.
Die Voraussetzungen der Verhängung des Belagerungs-Zustandes.
Wesentliche Anterschiede zwischen dem preußischen Gesetz
über den Belagerungszustand und dem in Bayern geltenden
Recht zeigen sich, wenn man die Voraussetzungen für die Erklärung
des Belagerungszustandes betrachtet.
25) Val. die Kal. Verordnung vom 31. Juli 1914 GBWl. S. 327).
26;) Bal. die Kal. Verordunng vom 31. Juli 191 4 GMl. S. 328),
durch die das Standrecht für die Pfalz angeardnet wurde.
27) von Sutner, S. 68.
28) Ebenda S. 74