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dern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung
theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam
gekommenen Betrages,
ofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch grobes
ersehen entstanden ist. -
Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den daselbst be-
zeichneten Fällen.
§. 142.
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts be-
schlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution ge-
stellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatzes des Defekts
anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die
Zwangsvollstreckung zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Ver-
moͤgen statt. § 143
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Vollstreckungs-
beamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des Beschlusses.
Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses
einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vor-
gängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlag-
nahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu ver-
fügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypohtekenbuche zu ver-
anlassen.
§ 144.
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts
für verpflichtet erklärt wird (§§. 137 und 140), steht demselben sowohl hinsicht-
lich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde
im Instanzenzuge der Rechtsweg zu.
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine
Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Be-
kanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an seinem
Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses.
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das
Gericht über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen der Parteien nach
seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften
Ueberzeugung zu entscheiden.
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die
Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen
Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts
überlassen.
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem
Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den
abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Zivilprozeß
nict mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.